Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 15.11.2010 22:18:41

Neuwagen weist zahlreiche Mängel auf, - wie verhalten ?

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1259
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 73 weitere Antworten zum Thema Mängel.
Ich hab einen Neuwagen am 05.11.2010 vom Händler, allerdings 110 km entfernt, abgeholt. Schon in den darauffolgenden Tagen zeigten sich die ersten Mängel:
- beide Vordersitze haben schon Falten im Stoff an den Seitenwangen
- das Automatikgetriebe hat einen harten Schaltruck beim Wechseln von 2. zu 1. Fahrstufe
- in der Frontscheibe sind viele kleiner "Pünktchen" die sehr stark stören
- 1 Parksensor ist nicht richtig montiert
- Regensensor schief montiert
- 1 Lackpickel an der hinteren Tür der Fahrerseite

Ein Händler vor Ort sagte laut Ford werden die Sitze nicht erneuert oder ausgetauscht und bei der Scheibe wird es auch schwer. Das kann doch so nicht sein, ich erwarte einen mängelfreien Wagen, was kann ich jetzt tun ?

Ich würde wenn irgend möglich den Rücktritt des Vertrages anstreben.


Antwort geschrieben am 15.11.2010 23:02:06
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

I. Aufgrund des Kaufvertrages war der Verkäufer verpflichtet, Ihnen einen mangelfreien Neuwagen zu liefern (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ob er diese Pflicht erfüllt hat, läßt sich aus der Ferne naturgemäß schwer beurteilen.

Fraglich ist insbesondere, ob die Falten im Stoff der Sitze und der "Schaltruck" des Automatikgetriebes Mängel darstellen. Insoweit kommt es letztlich darauf an, ob das Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB; vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 27.04.2010 - 15 U 185/09).

Zuverlässig wird das nur ein Sachverständiger beurteilen können. Das gilt auch hinsichtlich der "Pünktchen" in der Frontscheibe und des Lackpickels. Daß das Fahrzeug mangelhaft ist, wenn und weil Sensoren fehlerhaft angebracht wurden, wird man dagegen ohne weiteres annehmen dürfen.

II. Grundsätzlich muß ein Käufer, dem eine mangelhafte Sache geliefert wurde, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Dabei hat der Käufer prinzipiell die Wahl, ob der Mangel behoben werden oder ihm eine mangelfreie Sache geliefert werden soll (vgl. § 439 Abs. 1 BGB).

Weitere Rechte (z. B. ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht) hat der Käufer im Regelfall erst, wenn eine dem Verkäufer zur Nacherfüllung gesetzte Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Käufer muß aber ausnahmsweise u. a. dann keine Frist zur Nacherfüllung setzen, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat.

III. Letzteres dürfte zwar hier in bezug auf die Sitze, möglicherweise auch hinsichtlich der Scheibe der Fall sein. Dennoch empfehle ich Ihnen, gegenüber dem Händler nachweisbar (z. B. schriftlich per Einschreiben/Rückschein) alle aus Ihrer Sicht vorhandenen Mängel anzuzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Ob Sie Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder in Form einer Ersatzlieferung wünschen, ist im Grundsatz Ihre Entscheidung (s. oben). Allerdings darf der Händler die von Ihnen gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (vgl. § 439 Abs. 3 BGB).

IV. Das weitere Vorgehen hängt sodann vom Verhalten des Händlers ab. Handlungsbedarf besteht für Sie naturgemäß nur, wenn der Händler - aus welchen Gründen auch immer - nicht oder nicht vollständig nacherfüllt.

In diesem Fall sollten Sie zunächst klären lassen, in welchem Umfang das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft ist. Hierfür bietet sich ein selbständiges Beweisverfahren an, weil ein in diesem Verfahren erstelltes Gutachten später ohne weiteres gerichtlich verwertet werden kann.

Je nach Gutachten können Sie dann entscheiden, ob Sie den Händler weiterhin auf Nacherfüllung in Anspruch nehmen wollen, ob die Voraussetzungen für einen Rücktritt erfüllt sind etc.

V. Derzeit sind m. E. die Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag noch nicht erfüllt. Zumindest aber ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Denn nach Ihrer Schilderung hat der Verkäufer bislang lediglich eine Reparatur bzw. einen Austausch der Sitze ernsthaft und endgültig verweigert. Selbst wenn Ihr Fahrzeug insoweit mangelhaft ist, und der Verkäufer folglich seine Pflicht zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs verletzt hat, dürfte diese Pflichtverletzung unerheblich sein. Das schließt gem. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einen Rücktritt aus.

Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte, und bin gerne bereit, Ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer im Rahmen eines Mandants zu vertreten. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

Peter Trettin
Rechtsanwalt

fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Neuwagen weist zahlreiche Mängel auf, - wie verhalten ? | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2010-11-16
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?
Bewertung: Fragesteller
Es hilft mir eigentlich nicht wirklich weiter. Z.B. auf die Entfernung des Händlers, was eigentlich ausschlaggebend ist, wurde gar nicht eingegangen...

Stellungnahme vom Anwalt:
Es ist verwunderlich, daß der Fragesteller keine Nachfrage gestellt hat, bevor er seine Bewertung abgegeben hat.



So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Kaufrecht letzten Monat:

43
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Neuwagen   weist   zahlreiche   Mängel   verhalten