Frage geschrieben am 08.03.2010 14:56:20
Neuwagen Kauf aus 2. Hand von GmbH - Abtretungserklärung und Wandlung möglich?
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1205ich habe vor einem halben Jahr einen Nissan Neuwagen von einer GmbH gekauft, welche den PKW bei einem Vertragshändler als Promotionfahrzeug bestellt hatte, ihn jedoch aus diversen Gründen nicht abnehmen konnte oder wollte. Der Kaufvertrag wurde zwischen mir und dieser GmbH direkt geschlossen, Gewährleistung wurde im Vertrag NICHT ausgeschlossen. Ich selbst bin Privatkäufer und der Wagen wurde nach dem Kauf erstmalig auf mich zugelassen. Jedoch, wie schon geschrieben, Vertragspartner des Kaufs ist nicht der Nissan Vertragshändler sondern die GmbH welche den Wagen beim Händler bereits bezahlt hatte. Somit war das Ganze, auch wenn's ein Neuwagen war, am Ende mehr oder weniger ein Gebrauchtwagenkauf.
Nun habe ich jedoch erhebliche Probleme mit diesem Fahrzeug. Von den 6 Monaten welche ich den Wagen besitze stand er ca. 2 in der Werkstatt, aktuell befindet sich der Wagen wegen eines Defekts der Elektronik (Komplettausfall der Mittelkonsole inkl. Heizungssteuerung) 6 Wochen am Stück in besagter Werstatt. Zahlreiche Reparaturversuche schlugen bereits fehl.
Mir reicht das Ganze nun so langsam und ich würde den Wagen am liebsten wandeln.
Sämtliche Reparatur(versuche) wurden von einer Nissan Vertragswerkstatt hier vor Ort durchgeführt, also nicht vom Vertragshändler wo der PKW gekauft wurde.
Normalerweise würde ich jetzt eine letzte Frist setzen und dann die Rückgabe des Fahrzeugs erklären. Zwei Probleme:
1) Ich bin wie schon geschrieben nicht der direkte Vertragspartner, Gewährleistung wurde jedoch nicht ausgeschlossen. Kann der Verkäufer - die GmbH - sämtliche Rechte an mich abtreten sodaß ich mich direkt ans Autohaus wenden kann? Bzw. welche Ansprüche habe ich gegen meinen Vertragspartner? Im Prinzip kann er ja nichts für die Probleme, eine Abtretung wäre das Einfachste.
2) Wenn 1. möglich ist - wem gegenüber muss ich die Rückgabe erklären? Der allgemeinen Marke des Fahrzeugs (in konkreten Fall Nissan Deutschland GmbH), gegenüber meinem aktuellen Händler mit den Reparaturproblemen (eine lokale Nissan Niederlassung) oder gegenüber dem Originalhändler (ebenfall Nissan Niederlassung)? Oder muss ich dem Originalhändler noch die Chance zur Reparatur geben?
Das Ganze ist ziemlich verwirrend und für eine Hilfestellung bedanke ich mich im Voraus!
Antwort geschrieben am 08.03.2010 15:51:04 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael Vogt
Payerstrasse 82, 72764 Reutlingen, Tel: 07121 128221, Fax: 07121 128223
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 430
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Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Wie Sie selbst zutreffenderweise schildern, ist Ihr Partner aus dem Kaufvertrag allein die GmbH, von der Sie das Fahrzeug erworben haben.
Dementsprechend sind Ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ausschließlich gegenüber dieser geltend zu machen.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche sind in § 437 BGB geregelt.
Demnach kann der Käufer einer Sache
Nacherfüllung, d.h. Beseitigung des Mangels verlangen,
danach vom Kaufertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und
Schadensersatz verlangen.
Diese Ansprüche können grundsätzlich abgetreten werden, jedoch sehe ich hierfür in Ihrem Fall keine Veranlassung.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine Nachbesserung entsprechend § 440 BGB nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen gilt. Hierbei ist erforderlich, dass beide Versuche zur Behebung desselben Symptoms unternommen wurden. (OLG Stuttgart, Urteil vom 01.12.2009, 6 U 248/08)
Wenn in Ihrem Fall also schon mehrere Versuche erfolglos zur Behebung desselben Symptoms unternommen wurden, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Hierzu sollten Sie zu Beweiszwecken allerdings in der Tat schriftlich noch eine letzte Frist setzen.
Der Rücktritt muss im Anschluss gegenüber Ihrem Vertragspartner, also wiederum der GmbH, erklärt werden.
.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Vogt
Rechtsanwalt
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