Während der 2 jährigen Gewährleistung versuchte der Vertragshändler mehrmals in Zusammenarbeit mit Fachpersonal des Herstellers den Fehler zu beseitigen. Wie man mir sagte wurde durch Neuprogrammierung von Elektronik das Auto jeweils wieder zum Laufen gebracht. Die eigentliche Ursache wurde nie entdeckt. In der Folgezeit kam es immer wieder zu Problemen mit der Wegfahrsperre.
Seit Dezember 2010 befindet sich das Fahrzeug erneut in der Vertragswerkstatt. Ein Um- oder Neuprogrammieren blieb diesmal erfolglos.
Im Rahmen der allgemeinen Produktpflege wurden die Vertragshändler vom Hersteller wohl erst in den vergangenen Monaten darüber informiert, dass ein bestimmter Fehler das Versagen der Wegfahrsperre auslöst. Genau diesen Fehlercode hat die Werkstatt bei meinem Fahrzeug jetzt festgestellt. Laut Herstellerangabe ist zur Fehlerbeseitigung das Steuergerät des Fahrzeugs auszutauschen.
Auf Anfrage der Vertragswerkstatt lehnt der Hersteller jedoch jegliche (finanzielle) Beteiligung für den notwendigen Tausch des Steuergeräts ab und beruft sich auf die längst abgelaufenen Fristen der gesetzlichen Gewährleistung.
Meine Frage:
Kann der Hersteller zu Recht jegliche Beteiligung ablehnen oder lassen sich wegen des nie beseitigten Systemfehlers eines Moduls mit sicherheitsrelevanter Funktion(sprich Wegfahrsperre!) Ansprüche herleiten.
Antwort geschrieben am 30.01.2011 10:22:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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hier sollten Sie hartnäckig bleiben.
Denn die Auffassung der Gegenseite ist unrichtig:
Zwar mag ja angehen, dass die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist.
Es darf aber keinesfalls übersehen werden, dass Sie den Mangel innerhalb der Frist gemeldet und auch Beseitigungsarbeiten stattgefunden haben.
Wenn diese aber bisher erfolglos geblieben sind, kann die Gegenseite wegen diesen Mangel sich nicht erfolgreich auf Fristablauf berufen. Denn die Frist läuft immer noch, bis der Mangel behoben worden ist.
Und wenn der Mangel nun nur mit Austausch des Steuergeräts zu beheben ist, fällt dieses noch unter Gewährleistung und ist kostenfrei vorzunehmen.
Setzen Sie eine Frist von 14 Tagen. Danach sollten Sie einen Kollegen vor Ort beauftragen, der Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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