Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 122 weitere Antworten zum Thema Kaufvertrag.
Guten Tag,
habe le. Jahr einen Neuwagen gekauft. Er ist jetz ein Jahr alt und war geschätzte 10 mal i.d Werkstatt.
Die "Mängelliste" ist lang. Über 20 Dinge, die kaputt waren bzw. immer noch nicht richtig funktionieren.
Es hieß die Werkstatt muss ein und denselben Mangel 3mal reparieren dürfen u. erst wenn es dann noch nicht geht, kann man zurücktreten.
Lt. einem Gerichtsurteil vom Landgericht Münster bestand allerdings der Anspruch auf Neuwagen bei einem sog. "montags- bzw. Zitronenauto" .
Es sind folgende Mängel z.B., Bei Lieferung -Lordosenfunktion fehlte, hin. Scheibe zerkratzt, Blinker blinkt re. u. danach links, Warnblinker geht bei holpriger Str. an, Kabel war falsch verlegt sodass nach u. nach Sitzheizung, Schiebedach, etc ausvielen und ein Kabelbrand aus dem Lenkrad das Auto für 7 Wo. i.d. Werkstatt brachte. Dann funktioniert d. Schlüssel nicht immer, der Seitenairbag war defekt, Motoröldruck stimmte nicht, Warnungen vom "bordcomp." die falsch sind, Auto ging einfach "aus" , der Motor "stottert" und gibt zu wenig Gas, die Klimaanlage ging nicht mehr, wobei wieder ein Kabel falsch verlegt war, und und und.
Anhand so einer langen Mängelliste, kann es doch nicht sein mit diesem Auto weiterfahren zu müssen?! Was ist wenn die Garantiezeit vorüber ist, was ist wenn mal was an der Bremse ist, das Vertrauen ist einfach WEG.
Kann ich zurücktreten und wenn ja, auch mein Geld zurückbekommen (undzwar die mögl. ohne das gleich 5000€ abgezogen werden wg. Nutzung. Diese bezieht sich ja fast nur auf die Werkstattfahrten =)) oder würde es evlt. nur einen "neuen" Wagen geben.
Es war mein gesamtes Gespartes und im Grunde bin ich "pleite", so einen Reinfall habe ich nocht nicht erlebt.
Hoffentlich kann mir jmd. weiterhelfen.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 24.07.2010 12:44:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 128
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Hinsichtlich eines Mangels, der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an Sie vorhanden oder zumindest "angelegt" war, steht Ihnen in erster Linie das Recht zu, vom Verkäufer Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) zu verlangen.
Insoweit haben Sie grundsätzlich die freie Wahl, ob der Händler den Mangel beseitigen oder ob er Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug liefern soll. Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung, z. B. die Lieferung eines neuen Fahrzuegs, aber verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (vgl. § 439 Abs. 3 BGB). Ist also beispielsweise ein Scheinwerfer nur deshalb nicht funktionstüchtig, weil sich ein Kabel gelöst hat, darf der Händler Sie auf eine Beseitigung des Mangels verweisen; die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs wäre in diesem Fall unverhältnismäßig.
II. Vor diesem Hintergrund können Sie Ihr Ziel, sich vom Kaufvertrag zu lösen, grundsätzlich auf mehreren Wegen erreichen:
1. Ist es dem Händler trotz zweier Versuche nicht gelungen, einen Mangel zu beseitigen, gilt die Nacherfüllung gem. § 440 Satz 2 BGB im Regelfall als fehlgeschlagen. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche stehen dem Verkäufer nämlich nur bei Mängeln zu, die sich objektiv schwer beseitigen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2006 – I-22 U 149/05).
Nach einer in diesem Sinne fehlgeschlagen Nachbesserung sind Sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Das gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn der Mangel, auf den sich die Nachbesserungsversuche bezogen haben, "unerheblich" i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.
2. Zeigt sich ein (neuer) Mangel am Fahrzeug, den Sie dem Händler bislang nicht angezeigt haben, können Sie den Händler auffordern, Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung zu leisten (d. h. Ihnen ein neues, mangelfreies Fahrzeug zu liefern), und ihm hierzu eine angemessene Frist setzen.
Verweigert der Händler die Ersatzlieferung unberechtigt (vgl. § 439 Abs. 3 BGB) oder liefert er Ihnen innerhalb der ihm gesetzten Frist kein mangelfreies Fahrzeug, sind Sie zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Auch in dieser Konstellation ist ein Rücktritt ausnahmsweise ausgeschlossen, wenn der Mangel "unerheblich" i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist.
III. Aus Mängeln, die der Verkäufer bereits (erfolgreich) beseitigt hat, können Sie keine Ansprüche mehr herleiten.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte, und stehe Ihnen im Rahmen eines Mandats gerne zur Verfügung, um Ihre Interessen gegenüber dem Verkäufer wahrzunehmen. Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.07.2010 22:07:50
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
" III. Aus Mängeln, die der Verkäufer bereits (erfolgreich) beseitigt hat, können Sie keine Ansprüche mehr herleiten"
Es wurden schon 2 grosse Kabelstränge falsch verlegt, kann man das nicht beklagen, dass einfach das Auto "mist" ist -sowie es zusammengebaut wurde mit all seinen Fehlern?
Ihrer Meinung nach: lohnt es sich vor Gericht zu gehen? Einen Neuwagen zu verlangen oder nicht?
In einem Jahr ist die Garantiezeit vorüber und wenn weiterhin diese Reperaturen auf mich zu kommen, muss ich den Wagen verkaufen.
Mit freundl. Grüssen
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
" III. Aus Mängeln, die der Verkäufer bereits (erfolgreich) beseitigt hat, können Sie keine Ansprüche mehr herleiten"
Es wurden schon 2 grosse Kabelstränge falsch verlegt, kann man das nicht beklagen, dass einfach das Auto "mist" ist -sowie es zusammengebaut wurde mit all seinen Fehlern?
Ihrer Meinung nach: lohnt es sich vor Gericht zu gehen? Einen Neuwagen zu verlangen oder nicht?
In einem Jahr ist die Garantiezeit vorüber und wenn weiterhin diese Reperaturen auf mich zu kommen, muss ich den Wagen verkaufen.
Mit freundl. Grüssen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.07.2010 23:23:26
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die sich leider ohne weitere Informationen nicht seriös beantworten läßt.
Ich biete Ihnen deshalb an, daß wir die Angelegenheit kurz telefonisch besprechen. Bitte lassen Sie mich, wenn Sie damit einverstanden sind, per E-Mail (fea@trettin-rechtsanwaelte.de) Ihre Telefonnummer wissen. Ich werde mich dann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die sich leider ohne weitere Informationen nicht seriös beantworten läßt.
Ich biete Ihnen deshalb an, daß wir die Angelegenheit kurz telefonisch besprechen. Bitte lassen Sie mich, wenn Sie damit einverstanden sind, per E-Mail (fea@trettin-rechtsanwaelte.de) Ihre Telefonnummer wissen. Ich werde mich dann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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