Frage geschrieben am 05.11.2009 18:40:38
Neuordnen der Krankenakte durch einen Privatgutachter
Rechtsgebiet: Medizinrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1331in einem Arzthaftungsverfahren wegen vermuteter ärztlicher Fehlbehandlung wurde das medizinische Privatgutachten nötig, weil die operierende Universitätsklinik die Prüfungskommission der BÄK blockiert hatte. Der das Privatgutachten durchführende Medizinprofessor aus Wien wird nun damit konfrontiert, dass die ihm aus der Universitätsklinik zugeleiteten "vollständigen Unterlagen" ungeordnet sind und teilweise mehrere Kopien desselben Befundes enthalten. Weil im Text des Gutachtens mehrfach auf einzelne Aktenseiten verwiesen werden muss, so erscheint es als sinngemäß, wenn der bei Wien eingegangene Papierstapel von dortigen Fachkräften geordnet wird: jedes Blatt in der oberen rechten Ecke nummeriert; die überflüssigen Kopien werden aufgedeckt, herausgenommen und in einen separaten Papierstapel zusammengeführt. Der Gutachter möchte aber die formal-juristische Zulässigkeit dieser Manipulation von einem in der BRD zugelassenen Fachanwalt/anwältin bestätigt bekommen.
Folgende Forumsbeiträge zum Thema "Krankenakte im Medizinrecht" habe ich bereits gelesen, jedoch keine Aufklärung meiner eigener Frage gefunden:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Ärztefehler-__f23525.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Tod-durch-Fehldiagnose-__f16418.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Krankenakte-__f77837.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Nicht-erbrachte-Leistung-berechnet-__f67099.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewichtung-eines-Abschlussberichts-__f64569.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Arztbericht-unvollständig-und-falsch-__f60249.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Unvollständige-Krankenakte-__f44325.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Falsche-Diagnose---Schmerzensgeld-__f39970.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Fehldiagnose-__f38350.html
http://www.frag-einen-anwalt.de/Schweigepflichtenentbindungserklärung-nach-Behandlungsfehler-WZR-__f27661.html
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 05.11.2009 20:41:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht Kornelia Punk
Lauterstraße 17, 12159 Berlin, Tel: 030 850 75 430, Fax: 030 850 75 431
Fachanwalt Medizinrecht, Versicherungsrecht, Fachanwalt Arbeitsrecht
Bewertungen: 18
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Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
1. Bei den dem Gutachter überlassenen „vollständigen Unterlagen“ handelt es sich um die (leihweise überlassenen) Originalunterlagen der Uniklinik. In diesem Fall stehen die Unterlagen im Eigentum der Uniklinik. Eine Änderung der Unterlagen und eine Neuordnung unter Nummerierung der Aktenblätter sind bereits deshalb unzulässig, weil in die Eigentumsrechte der Uniklinik eingegriffen wird.
Insbesondere unter dem Aspekt, dass es sich bei der Patientenakte um eine (zusammengesetzte) „Urkunde“ handelt, verbietet sich jegliche Änderung der ursprünglichen Anordnung. Die Unterlagen entfalten (auch) durch ihre von der Uniklinik vorgenommene systematische Anordnung eine Beweiskraft. Eine Neuordnung kann daher erhebliche Prozessnachteile mit sich bringen, da nach freier Auffassung des Gerichts die Beweiskraft als vermindert gewertet werden könnte.
2. Die Unterlagen der Uniklinik wurden in Kopie übersandt. In aller Regel hat dann der Anspruchsteller auch die Kopierkosten gezahlt, die Kopie der Unterlagen steht daher auch im Eigentum des Patienten. Er kann zustimmen, dass die Unterlagen anders geordnet werden.
Allerdings ist diese Neuordnung nur als Hilfsmittel zur Bearbeitung zulässig, der Gutachter muss die ursprüngliche Anordnung und deren Bedeutung stets im Blick haben, wesentlich ist schließlich, wann welcher Befund erhoben wurde und an welcher Stelle sich die Aktennotizen und Aufklärungsbögen etc. befinden.
Hierbei sollte bei der Nummerierung derart vorgegangen werden, dass für das „Arbeitsexemplar“ zunächst die Originalanordnung von 1 bis xxx durchnummeriert wird, dann werden die mehrfach vorhandenen Berichte entnommen, wobei auf dem in der Akte verbleibenden Exemplar die Seitenzahl der entnommenen Seite mit vermerkt wird. Zuletzt können die Unterlagen dem Gutachter genehm geordnet werden. Bei einem Verweis auf die Seitennummer bleibt damit stets ein der Originalakte treuer Verweis auf die Seitenzahl(en) und keine Änderung der ursprünglichen Zusammensetzung.
Allerdings habe ich die Erfahrung gemacht, dass Gutachter in aller Regel auf einen konkreten Befund unter konkreter Datumsangabe verweisen denn auf eine Seitenzahl. Der Verweis auf eine Seitenzahl bietet sich nur dann an, wenn bereits eine Paginierung durch den Aussteller, also die Klinik vorgenommen wäre.
Sofern es sich bei den Unterlagen um die Originalunterlagen handelt, ist eine Manipulation unzulässig.
Mit freundlichen Grüßen,
Hermel
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Kornelia Punk
Fachanwältin für Arbeitsrecht und Medizinrecht
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Tel: 030 850 75 430
Fax: 030 850 75 431
post@punkundparter.de
www.punkundpartner.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.11.2009 22:08:02
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für eine schnelle und inhaltsreiche Antwort, die in Zukunft noch einigen anderen Internetbenutzern sicher helfen wird.
Es handelt sich in unserem Fall um die von den hiesigen (deutschen) Fachkräften angefertigten Kopien der vollständigen Krankenakte des medizingeschädigten Patienten, welche allerdings keinerlei Anzeichen der "Originalanordnung" aufweisen. Wie schon oben angegeben, sind die Ablichtungen (überwiegend im A4-Format, dennoch teilweise in A3) völlig UNGEORDNET. Unter diesem Aspekt und mit Verweis auf Ihre Erläuterung sollte man die folgende Manipulation als rechtlich zulässig annehmen:
1. Die Krankenaktenkopien werden zunächst inhaltlich und sinngemäß geordnet, wobei die aus der fachmedizinischen Sicht überflüssigen Kopien (Mehrfachkopien) aufgedeckt, herausgenommen und ans Ende des Papierstapels angeschlossen werden
2. Der somit neugeordnete (eher gesagt, zum allerersten Mal geordnete) Papierstapel wird durchgehend nummeriert, wobei auf die letzten Seiten im Texte des Privatgutachtens nicht verwiesen wird.
Sobald keine Einwände seitens der deutschen Fachanwaltschaft mehr kommen, wird der Algorithmus (1, 2) vom geschädigten Patienten dem ausländischen Privatgutachter als "juristisch korrekt" vorgewiesen.
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für eine schnelle und inhaltsreiche Antwort, die in Zukunft noch einigen anderen Internetbenutzern sicher helfen wird.
Es handelt sich in unserem Fall um die von den hiesigen (deutschen) Fachkräften angefertigten Kopien der vollständigen Krankenakte des medizingeschädigten Patienten, welche allerdings keinerlei Anzeichen der "Originalanordnung" aufweisen. Wie schon oben angegeben, sind die Ablichtungen (überwiegend im A4-Format, dennoch teilweise in A3) völlig UNGEORDNET. Unter diesem Aspekt und mit Verweis auf Ihre Erläuterung sollte man die folgende Manipulation als rechtlich zulässig annehmen:
1. Die Krankenaktenkopien werden zunächst inhaltlich und sinngemäß geordnet, wobei die aus der fachmedizinischen Sicht überflüssigen Kopien (Mehrfachkopien) aufgedeckt, herausgenommen und ans Ende des Papierstapels angeschlossen werden
2. Der somit neugeordnete (eher gesagt, zum allerersten Mal geordnete) Papierstapel wird durchgehend nummeriert, wobei auf die letzten Seiten im Texte des Privatgutachtens nicht verwiesen wird.
Sobald keine Einwände seitens der deutschen Fachanwaltschaft mehr kommen, wird der Algorithmus (1, 2) vom geschädigten Patienten dem ausländischen Privatgutachter als "juristisch korrekt" vorgewiesen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.11.2009 08:52:30
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gegen Ihren Vorschlag ist meines Erachtens nichts einzuwenden, ich empfehle jedoch dringend, dass der Gutachter (oder dessen helfenden Fachkräfte nach Erstellung des Sachverständigengutachtens) im Gutachten auf den konkreten Befund/Arztbrief/etc. nebst Erstellungsdatum verweisen.
Ich wünsche viel Erfolg und Durchhaltekraft bei der Durchsetzung Ihrer Interessen,
mit freundlichen Grüßen,
Hermel
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
gegen Ihren Vorschlag ist meines Erachtens nichts einzuwenden, ich empfehle jedoch dringend, dass der Gutachter (oder dessen helfenden Fachkräfte nach Erstellung des Sachverständigengutachtens) im Gutachten auf den konkreten Befund/Arztbrief/etc. nebst Erstellungsdatum verweisen.
Ich wünsche viel Erfolg und Durchhaltekraft bei der Durchsetzung Ihrer Interessen,
mit freundlichen Grüßen,
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