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Neues erweitertes Führungszeugnis §30a BZRG


| 04.01.2009 13:43 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Wie sind die Fristen zur Aufnahme von Straftaten in das neue erweiterte Führungszeugnis nach §30a BZRG (gem. Gesetzentwurf 5. Gesetz zur Änderung des BZRG)? Wie lange wird in dieses z.B. eine Verurteilung nach §184b zu einer Geldstrafe unter 90 TS aufgenommen? Der Gesetzentwurf findet sich hier: www.agj.de/pdf/3-1/BZRG_304.pdf
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 132 weitere Antworten zum Thema:
Führungszeugnis BZRG Erweitertes
Antwort vom
04.01.2009 | 16:42
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihnen nachstehend die sich aus den Änderungen des BZRG ergebenden Konsequenzen unter Bezug auf Ihre o.a. Frage beantworten:

1. § 32 Abs. 2 Nummer 5 BZRG sah bisher ohne Einschränkungen vor, daß Verurteilungen durch die auf Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten erkannt wurde, nicht in ein Führungszeugnis eingetragen wurden, soweit keine weiteren Strafen im Register eingetragen waren.

2. Die Gesetztesänderung wird diese vorbehaltlose Einschränkung zukünftuig nicht mehr gestatten, sondern wird § 32 BZRG um einen neuen Absatz 5 erweitern, der nunmehr vorsieht, daß auch Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tgessätzen oder drei Monaten Freiheitsstrafe in ein Führungszeugnis eingetragen werden können. Der Katalog ist abschließend definiert und umfasst auch den von Ihnen angefragten § 184b StGB.

3. Im Zwischenergebis ist festzuhalten, daß nunmehr auch eine Verurteilung nach § 184b StGB von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder drei MOnaten Freiheitsstrafe in ein Führungszeugnis eingetragen wird.

4. Ergänzend wird § 34 BZRG um einen neuen Absatz 2 erweitert, der in einem abschließenden Katalog die Verurteilung gemäß § 184b StGB unabhängig von der Höhe die Frist zur Aufnahme in ein erweitertes Führungszeugnis auf zehn Jahre festsetzt.

5. Im Gesamtergebnis bedeutet dieses, daß eine rechtskräftige Verurteilung gemäß § 184b StGB auch bei einer Geldstrafe von weiniger als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zwingend für 10 Jahre in einem erweiteren Führungszeugnis eingetragen sind wird.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und stehe Ihnen gerne auch für weitere Auskünfte oder Beratungen unter den u.a. Kontaktdaten zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Michael Gehricke

Nachfrage vom Fragesteller 04.01.2009 | 17:45

Sehr geehrter Herr Gehricke,
in Ihrem Punkt 2 begründen Sie mit dem §32 Absatz 5, dass derartige Verurteilungen unter 90 TS in ein Führungszeugnis(auch nach §30) aufgenommen werden. Der neueingefügte Absatz spricht aber ausdrücklich nur ERWEITERTEN FZ Zitat:„(5) Soweit in Absatz 2 Nr. 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder nach § 236 des Strafgesetzbuches, wenn ein ERWEITERTES FÜHRUNGSZEUGNIS nach § 30a oder § 31 Abs. 2 erteilt wird.“
Ist unter diesem Gesichtspunkt Ihre Aussage unter Punkt 3 stimmig?
In Punkt 5 führen Sie aus, dass die 10-Jahres Frist zur Nichtaufnahme UNABHÄNGIG VON DER STRAFHÖHE nun auch für die aufgeführten Straftatsbestände (u.a.§184b Stgb) gilt und begründen dies mit dem Absatz in §34. Dieser sagt aber: „(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung wegen einer Straftat nach
den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder nach § 236 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn Jahre.“
Der Gesetzgeber spricht also eindeutig von Strafmaßen über 1 Jahr Freiheitsentzug. Ist Ihre Aussage unter Punkt vor diesem Hintergrund stimmig?

Die Zitate entstammen dem von mir verlinkten Gesetzesentwurf.
Vielen Dank für die Beantwortung meiner Nachfrage.

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 04.01.2009 | 19:16

Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Sie vorstehenden Angaben beziehen sich nur auf das von Ihnen angefragte neu eingeführte erweiterte Führungszeugnis, das nur in speziell geregelten Fällen (kinder- und jugenschutzrelevante bereiche) angefordert wird.
Mit freundlichem Gruß

Bewertung des Fragestellers 2009-01-04 | 20:20


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"Die Frage bezog sich auf einen Gesetzesentwurf, dieser war dem antwortendem Anwalt offensichtlich nicht bekannt (obwohl Verlinkung zu diesem nebst Kommentar angegeben). Die gegebene Antwort war sachlich nicht richtig. Ich werde die Frage noch einmal stellen."
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