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Frage geschrieben am 10.06.2010 16:03:07

Neues Widerrufsrecht Unterlassungserklärung in 2006

Rechtsgebiet: Internetauktionen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1114
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 27 weitere Antworten zum Thema Widerrufsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin als gewerblicher eBay Verkäufer tätig und wurde im Jahr 2006 abgemahnt da ich unter anderem die damals ungültige Widerrufsfrist von 2 Wochen angegeben hatte in meinen Auktionen.

Nun wird per Gesetz die Widerrufsfrist wieder auf 2 Wochen herabgesetzt. Ich hatte aber eine Unterlassungserklärung unterzeichnet dass ich die 2 Wochen Widerruf nicht einsetzten werde....

LEIDER ist vor 2 Jahren bei meinem Umzug der Kleinwagen meines Umzugshelfers in einen Unfall verwickelt worden und fast alle Bürounterlagen - Papiere sind verbrannt....
Ich habe keine Unterlagen mehr bezüglich dieser Abmahnung, lediglich eine Überweisung mit dem Datum 20.11.2006 and die Wettbewerbszentrale mit der Nummer F9069106.

Sehen Sie eine Möglichkeit dass ich eine Kopie des Vorgangs erhalten kann um dann entsprechend handeln zu können damit ich mich nicht schuldig mache gegen die Unterlassungerklärung zu verstossen?

Kann ich meine derzeitigen Ebay Auktionen auf das neue Recht abändern oder soll ich besser alle Auktion beenden?

Ich bitte dringend um Ihre HIlfe,


Antwort geschrieben am 10.06.2010 16:33:18
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ob Sie Ihre jetzigen Auktionen hinsichtlich der Widerrufsfrist auf 14 Tage reduzieren können, hängt vom Wortlaut der abgegebenen Unterlassungserklärung ab. Da Ihnen keine entsprechende Kopie vorliegt, rate ich Ihnen es bei Ihren Geschäften über eBay zunächst bei der in der Unterlassungserklärung erklärten Frist zu belassen.

Eine längere Widerrufsfrist als die gesetzlich vorgeschriebene können Sie Ihren Kunden jederzeit einräumen.

Sie haben aber die Möglichkeit den Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Der Grund für die Kündigung wäre die Rechtsänderung. Die Rechtsänderung müsste jedoch eine grundsätzliche sein. Ob dies bei der Klarstellung der Widerrufsfrist gegeben ist, ist nach meiner Kenntnis noch nicht entschieden. Eine etwaige juristische Auseinandersetzung ist daher mit Risiken verbunden.

Darüber hinaus könnten Sie den Vertragspartner auch auffordern auf die Unterlassungserklärung zu verzichten. Teilweise wird dem nachgekommen; z.Bsp von der IHK. Ob die Wettbewerbszentrale dazu bereit ist, kann von hier nicht beurteilt werden.

Einen direkten Herausgabeanspruch gegen die Wettbewerbszentrale auf Herausgabe einer Kopie der Unterlassungserklärung haben Sie jedoch nicht. Sie können die Wettbewerbszentrale jedoch bitten Ihnen eine Kopie zuzusenden.

Sollten Sie die Kündigung oder die Aufforderung zum Verzicht in Betracht ziehen, rate ich Ihnen einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.06.2010 16:40:24

Vielen Dank Herr RA Bordasch für die schnelle und ausführliche Antwort!

Aber ist es denn keine Wettbewerbsverzerrung wenn ich meinen Käuferin eine längere Widerrufsfrist einräume als es andere Käufer tun? und könnte dann dafür abgemahnt werden?

Ich werde gerne die 4 Wochen beibehalten, ich war sowieso immer sehr kulant in dieser Hinsicht. Kann ich dass irgendwie in meinen Widerrufsbedigungen entsprechend formulieren um einer Abmahnung aus dem Weg zu gehen?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.06.2010 16:54:22

Sehr geehrte Fragestellerin,

eine freiwillige Ausweitung der gesetzlichen Rechte des Käufers ist kein Wettbewerbsverzerrung, da andernfalls jede freiwillige Garantie für ein Produkt Wettbewerbsverzerrung wäre. Sie können daher auch nicht dafür abgemahnt werden.

Wenn Sie in den Jahren seit der Abmahnung nicht erneut abgemahnt worden sind, spricht viel dafür, dass Ihre Formulierung bisher abmahnsicher war. Wobei ich davon ausgehe das Sie eine Widerrufsfrist von einem Monat und nicht von 4 Wochen eingeräumt haben. Ohne Kenntnis der Unterlassungserklärung und Ihrer bisherigen Formulierung kann ich Ihnen jedoch keine konkrete Formulierungsempfehlung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
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