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Frage geschrieben am 29.12.2011 14:57:06

Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 573
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 63 weitere Antworten zum Thema Fahrerlaubnis.
Guten Tag,
eine Frage zur Neuerteilung meines Führerscheins.
Im April 2003 wurde mir der Führerschein für 9 Monate nach einer Trunkenheitsfahr mit 1,42 Promille (keine Probezeit) entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist habe ich meine Führerschein neu beantragt. Die damalige Führerscheinstelle (Regensburg) teilte mir mit das ich erst eine MPU machen sollte weil mein Führungszeugnis ein Eintrag wegen Beihilfe zur Körperverletzung enthielt. Daraufhin habe ich meinen Antrag auf Neuerteilung zurückgezogen.
Jetzt möchte ich meinen Führerschein wieder neu beantragen. Mein aktuelles behördliches Führungszeugnis enthält nur einen Eintrag wegen Sachbeschädigung der aber Mitte nächsten Jahres nicht mehr ersichtlich ist.
Kann ich jetzt meinen Führerschein beruhigt neu beantragen (München) oder muss ich immer noch zur MPU antreten?
Vielen Dank


Antwort geschrieben am 29.12.2011 15:42:28
Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41, 88212 Ravensburg, Tel: 0751/25971, Fax: 0751/21757
Straßenverkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Erbrecht, Vertragsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungsszeifeln bei Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Strassenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde.

Bei den von Ihnen angegebenen 1,42 Promille sind die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

Wenn Sie nicht weiter auffällig geworden sind, rechne ich auf der Grundlage Ihrer Angaben daher nicht mit der Anordnung einr MPU.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.12.2011 15:59:10

Sehr geehrter Herr Moosmann,

vielen Dank für Ihre prompte Antwort. Noch kurz eine Nachfrage.

Das ist richtig, dass die MPU nicht wegen Alkohol sondern wegen der Beihilfe zur Körperverletzung (Eintrag im behördlichen Führungszeugnis) angeordnet wurde. Daraufhin habe ich den Antrag zurückgezogen. Kann die Führerscheinstelle trotzdem noch eine MPU wegen der Beihilfe zur Körperverletzung (das Führungszeugnis von 2003/04 ist sicherlich noch vorhanden) anordnen?

Jetzt ist nur noch eine Eintragung wegen Sachbeschädigung. Kann die Führerscheinstelle auf Grund der Sachbeschädigung eine MPU anordnen?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.12.2011 17:08:53

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Verurtelung wegen Beihilfe zur Körperverletzung im Bundeszentralregister getilgt ist, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht verwertet werden (§ 51 Abs. 1 BZRG).

Abweichend hiervon darf nach § 52 Abs. 2 BZRG eine frühere Tat in einem Vergfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, solange die Verurteilung nach den Vorschriften der §§ 28 bis 30 StVG verwertet werden darf.

Die §§ 28 bis 30 StVG betreffen das Verkehrszentralregister. Nach § 29 StVG kann die Tilgungsfrist bis zu 10 Jahren betragen.

Entscheidend könnte daher sein, ob Ihre frühere Verurteilung auch im Verkehrszentralregister eingetragen wurde.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Frage einer Verwertbarkeit der früheren Verurteilung im Rahmen dieses Forums nicht abschließend geklärt werden kann.

Ggf. sollten Sie die Unterlagen einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen.

Mit freundlichen Hrüßen
Rechtsanwalt Moosmann
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 29.12.2011 17:22:51

Es ist auch möglich, beim Verkehrszentralregister
(Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg) eine Auskunft über etwaige Eintragungen einzuholen.
Als Leser können Sie
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