wir sind eine Musikband mit 4 Personen und wollen uns nun einen Bandnamen geben. Dieser soll lauten: Moment Transfer .
Wir möchten nun in Erfahrung bringen, ob dieser Bandname in irgendeiner Weise geschützt ist und ob wir diesen Namen verwenden dürfen.
Außerdem möchten wir wissen, wie wir diesen Namen selbst schützen lassen können.
Antwort geschrieben am 04.02.2012 22:08:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Bei einem Bandnamen greift in erster Linie der Schutz des Unternehmenskennzeichens und der Marke. Der ebenfalls mögliche Titelschutz ist eher im Verlags- und Rundfunkwesen sowie der Filmindustrie anzutreffen. Auch der Namensschutz des § 12 BGB kommt neben dem Markengesetz meist nur dann zur Anwendung, wenn der Bandname nicht direkt zur Kennzeichnung eines Produktes oder Unternehmens genutzt wird, aber die Band ohne Zustimmung in Zusammenhang mit diesem Produkt gebracht wird (Werbeplakat für vier Handys: „Die fantastischen Vier").
Das Unternehmenskennzeichen dient dazu, das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb und seinen Inhaber zu benennen und zu individualisieren. Unter „Geschäftsbetrieb" ist jede Form der wirtschaftlichen Betätigung zu verstehen. Auch Bands können daher den Schutz Ihres Namens erlangen, wenn es sich nicht um rein private Hobby-Ausübung handelt. Geschützt ist die Bezeichnung, die der Geschäftsbetrieb im geschäftlichen Verkehr als Name und Kennzeichen benutzt. Der Name muss Unterscheidungskraft besitzen, also geeignet sein, den Geschäftbetrieb zu individualisieren und von anderen Geschäftsbetrieben abzugrenzen. Lediglich bezeichnende und beschreibende Begriffe („Musikgruppe", „DJ Berlin") sind im Normalfall nicht unterscheidungskräftig. Der Schutz entsteht mit der Aufnahme der Benutzung des Unternehmenskennzeichens im Inland. Hierbei genießt die ältere geschäftliche Bezeichnung Schutz vor der jüngeren (Grundsatz der Priorität, der grundsätzlich für das gesamte Kennzeichenrecht gilt). Der Nachweis der Priorität kann beispielsweise durch Vorlage von Merchandising, Flyer, veröffentlichte Tonträger und ähnliches geführt werden. Aus diesem Grund kann es wichtig sein, gleich zu Beginn jede Form der geschäftlichen Betätigung zu dokumentieren. Gesetzlich geregelt ist der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung in den §§ 5, 15 Markengesetz (MarkenG), während für den Schutz einer Marke insbesondere die §§ 3, 14 MarkenG einschlägig sind.
Auch die Marken verweisen in gewisser Weise auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen. Insofern bestehen Ähnlichkeiten. Theoretisch sind sie aber voneinander zu trennen. Inhaltliche Unterschiede ergeben sich dadurch, dass die Marke Waren oder Dienstleistung unterscheidet. Unternehmenskennzeichen dienen dagegen der Unterscheidung eines Unternehmens oder Unternehmensteils von einem anderen Unternehmen. Inhaltliche Überschneidungen sind aber häufig, eine klare Abgrenzung nicht immer möglich. Oft sind Unternehmenskennzeichen auch als Marke geschützt. Ein Zeichen kann durchaus zugleich ein Unternehmen und als Marke ein einzelnes Produkt kennzeichnen (z. B. ,,Coca Cola``). Das ist häufig der Fall, da Unternehmen oft nach ihrem wichtigsten Produkt benannt sind.
Die Marke kann, sofern sie unterscheidungskräftig ist, für Waren- oder Dienstleistungen eingetragen werden. z.B. Tonträger oder Druckerzeugnisse. Schutz genießt die Marke nur für die beantragten und eingetragenen Produkte. Markeneintragungen sind in vielen verschiedenen Formen möglich, siehe § 3 Abs.1 MarkenG. Für den Bandnamen kommen regelmäßig die Formen der Wort- , Bild- oder der Wort-Bild-Marke in Betracht. Ein Jingle oder ein Audio-Logo (z.B. Intel) kann zudem als Hörmarke angemeldet werden. Bei Wortmarken wird nur der Begriff als solches geschützt. Eine Bildmarke kann demgegenüber beispielsweise für ein Logo angemeldet werden. Daneben kann die Wort-Bild Marke angemeldet werden, um beispielsweise eine Kombination aus Name und Logo schützen zu lassen. Welche Markenform vorzuziehen ist, kann nicht allgemein beantwortet werden. Wichtig ist, dass das Wort oder der Begriff in der beabsichtigten Waren- bzw. Dienstleistungsklasse unterscheidungskräftig ist und es ermöglicht, die Marke deutlich von anderen Waren und Dienstleistungen abzuheben. Grundsätzlich kann (gegen Zahlung einer höheren Gebühr) eine Marke für beliebig viele Waren und Dienstleistungen eingetragen werden (so ist "Rammstein" u.a. für Christbäume und Windeln eingetragen), allerdings kann der Schutz bei Nichtnutzung innerhalb der ersten 5 Jahre verfallen.
Fazit:
Wenn man die Kosten einer Markeneintragung scheut, kann auch der Schutz als Unternehmenskennzeichen ausreichen. Allerdings wird damit nur die Bezeichnung selbst geschützt und nur soweit, wie diese auch tatsächlich genutzt wird, was im Streitfall zu Beweisschwierigkeiten führen kann. In jedem Fall sollte vor Auswahl eines Namens eine Recherche durchgeführt werden, sowohl allgemein über das Internet (insbesondere www.discogs.com bietet sich hieran) als auch in den Markenregistern wie DPMAregister oder CTMOnline. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine solche Markenrecherche im Rahmen dieser Erstberatung und in dem hierfür vorgegebenen Zeitfenster nicht möglich ist. Wenn Sie hieran Interesse haben, können Sie sich aber gerne unter der angegebenen E-Mail-Adresse direkt an mich wenden.
Zudem sollte bei Bands bereits im Vorfeld geklärt werden, welches der Mitglieder im Falle einer Trennung die Rechte am Namen erhält und wie die anderen entschädigt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg
Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346
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