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Frage geschrieben am 15.05.2011 22:52:41

Neuer Nachbar ignoriert 80 cm Grundstücksgrenze - Kürzt Äste von Tannen bis Stamm

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1799
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 75 weitere Antworten zum Thema Grundstücksgrenze.
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren,

hinter unserem Grundstück wurde ein neues Doppelhaus gebaut.

Es existiert noch kein fester Zaun zwischen den Grundstücken. Lediglich ein von uns während des Bauvorgangs direkt auf Grundstücksgrenze gestecktes provisorisches Drahtgeflecht (unser Hund ist ständig weggelaufen).

Diesen provisorischen Zaun durfte unserer neuer Nachbar entfernen, um sein Unkraut direkt bis zur Grundstücksgrenze abbaggern zu können. Diesen Zaun hat er auch wieder gesetzt, leider nicht auf Grundstücksgrenze sondern ca. 50 cm tiefer auf unser Grundstück.

Und nun kommen wir zu unserem Problem:
Ca. 80 cm von der Grundstückgrenze entfernt, stehen seit ca. 9 Jahren 2 Hemlocktannen auf unserem Grundstück. Die Äste dieser Tannen hingen minimal und nicht beeinträchtigend über seinem Grundstück.
Diese Äste unserer Hemlocktannen hat unser Nachbar (nur die in Richtungs seines Grundstücks) ohne Erlaubnis unsererseits bis direkt zum Stamm abgeschnitten. Sicherlich aus Unwissenheit wo genau die Grundstücksgrenze her läuft oder doch absichtlich?

Es ärgert uns sehr und wir werden natürlich in den nächsten Tage das Gespräch mit unserem neuen Nachbarn suchen.

Den provisorischen Zaun können wir wieder zurückstecken, die Grenzsteine sind ja vorhanden.

Nur die zwei Hemlocktannen die erst einmal ohne unsere Erlaubnis beschnitten wurden und dann auch noch ca. 80 cm zu tief abgeschnitten wurden. Diese Bäume sind nun sehr "durchsichtig", bleiben kahl und wachsen dort nicht nach.

Können wir unseren neuen Nachbar für den Baumschaden haftbar machen? Natürlich hat ihn beim Beschneiden der Tannen keiner gesehen :-)

Freue mich auf Ihre Nachricht!


Antwort geschrieben am 15.05.2011 23:24:57
Rechtsanwalt Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A, 10551 Berlin, Tel: 030/68320817, Fax: 030/52136963
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Bei der Handlung Ihres Nachbarn handelt es sich um eine Verltezung Ihres Eigentums. Dies löst grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB aus.

Ein Schadensersatzanspruch scheidet jedoch dann aus, wenn der Nachbar nicht rechtswidrig gehandelt hat, d.h. wenn sein Verhalten gerechtfertigt gewesen ist.
Eine solche Rechtfertigung könnte sich vorliegend aus § 910 BGB ergeben. Diese Norm erlaubt dem Grundstückseigentümer, einen auf sein Grundstück herüberragenden Zweig bzw. Ast abzuschneiden, wenn er dem Besitzer des Baumes eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine solche Frist ist Ihnen jedoch nach Ihren Angaben gerade nicht gesetzt worden.

Außerdem schließt der § 910 Abs. 2 BGB ein Abschneiderecht aus, wenn "die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen". Eine solche Beeinträchtigung lag nach Ihren Angaben aber auch nicht vor.

Hinzu kommt, dass der Eigentümer nur den auf seinem Grundstück befindlichen Überwuchs beseitigen, also jenseits der Grundstücksgrenze nichts mehr abschneiden, darf.
Dazu das LG Bielefeld schon in seinem Urteil vom 4. 11. 1959 - 1 S 250/59: "Ein Eigentümer, der herüberragende Zweige des Nachbargrundstücks am Stamme abschneidet, überschreitet die Grenze des ihm zustehenden Selbsthilferechts."

Eine Rechtfertigung nach § 910 BGB scheidet daher aus.

Die Handlung Ihres Nachbarn ist und bleibt daher rechtswidrig.
Er ist Ihnen zum Ersatz des aus dem Abschneiden entstandenen Schadens verpflichtet (aus § 823 Abs. 1 BGB).
Den genauen Schaden müssten Sie allerdings konkret beziffern. Laienhaft ausgedrückt, müssten Sie darlegen, wie hoch die Wertminderung ist.

Noch eine Anmerkung zur Beweislast, falls es zu einem Schadensersatzprozess kommt:
Beweis anbieten muss man vor Gericht nur dann, wenn etwas streitig ist. Bei unstreitigem gemeinsamen Vortrag bedarf es keines Beweises.
Auf dieser Grundlage müssten Sie ggf. (falls Ihr Nachbar die Tat abstreitet) darlegen und beweisen, dass Ihr Nachbar die Äste abgeschnitten hat bzw. dass er diese durch einen Dritten abschneiden ließ. Ferner müssten Sie ggf. beweisen, dass der Überhang das Nachbargrundstück tatsächlich nicht beeinträchtigte.
Ihr Nachbar müsste bei Bestreiten beweisen, dass die Äste überhingen.

Vor einem schriftlichen Tatsachenvortrag (vor Gericht, zB bei Klageerhebung) sollten Sie daher einen Rechtsanwalt konsultieren und beauftragen.


Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.

Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, bitte ich Sie, die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.

Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
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