Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 10.01.2011 22:12:24

Neuer Antrag auf RSB

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 775
Guten Abend,

ich stellte vor 2 Jahren einen Regelinsolvenzantrag inkl. Antrag auf Restschuldbefreiung.

Mir wurde vor 6 Monaten im Schlusstermin die Restschuldbefreiung versagt, weil ich vergessen hatte einige Glaeubiger anzugeben. Einer dieser Glaeubiger stellte den Antrag mir die RSB zu versagen und nach etwas hin- und her gab letztendlich das Landgericht dem statt.

Nun sind seit dem Antrag auf RSB 2 Glaeubiger dazu gekommen.

Kann ich bereits jetzt einen neuen Insolvenzantrag mit RSB stellen? Vom Gesetz her sind da ja keine Fristen genannt, es gibt nur ein Urteil vom BGH das sowas ausschliesst, aber dafuer gibt es keine Gesetzesgrundlage und ich habe eben auch gelesen das wenn man neue Glaeubiger hat, man auch einen neuen Antrag stellen kann. Und dann lese ich immer was von Fristen von 3-10 Jahren usw. ? Wenn es hier keine gesetzl. Regelungen gibt, waere ich ueber einen Erfahrungswert aus der Praxis dankbar.

Wie ist das hypothetisch-technisch? Wenn ich jetzt einen neuen Antrag stelle, sozusagen morgen frueh, kann ich dann bereits nachmittags den GV nach Hause schicken mit dem Beleg ueber die Eroeffnung des Inso, oder kann der GV selbst dann dennoch eine EV haben wollen?

Und vor allem...: ich habe die Liste der aktuellen Glaeubiger nicht, die muss ich dann der letzten Insolvenakte entnehmen, die jetzt bei Gericht ist? Kann ich die anfordern, vor Ort kopieren oder so? Kann das ein Anwalt erledigen?

Vielen Dank vorab


Antwort geschrieben am 10.01.2011 23:31:04
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 358
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2009, IX ZB 219/08) wird auch bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO wegen Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten analog eine Sperrfrist angenommen. Grund hierfür ist eine Regelungslücke in den genannten Vorschriften. Dort ist keine Sperrfrist genannt. Sinn und Zweck des § 290 Abs. 1 InsO sei es jedoch nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung der Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen. Durch die fristlose Wiederholungsmöglichkeit einer Antragstellung wäre die Rechtskraft der Versagungsentscheidung in das Belieben und die Disposition des Schuldners gestellt. Dies könnte dazu verleiten, dass Schuldner es mit den Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht so genau nähmen. Daher müsse eine einschränkende Auslegung der Regelungen erfolgen.

Auch beim Vorliegen von neuen Gläubigern ist das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag ohne Sperrfrist nicht anders zu beurteilen. Der Bundesgerichtshof sieht auch hier die Gefahr, dass der Schuldner durch neue Verbindlichkeiten die Rechtskraft des Versagungsbeschlusses unterläuft. Auch der Zweck der Versagensgründe sei nicht erfüllt, wenn die Verletzung der Pflichten des Schuldners in § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ohne Konsequenzen bliebe.

Sie werden also vor Ablauf der Sperrfrist von 3 Jahren keinen erneuten Antrag stellen können.

Akteneinsicht können Sie als Beteiligter des Verfahrens beim Insolvenzgericht beantragen.


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Insolvenzrecht letzten Monat:

16
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97860
beantwortete Fragen
18
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Neuer   Antrag   RSB