Durch den Bau einer neuen Kläranlage im Ort, wurde eine neue Satzung erlassen, wo beitragspflichtige Grundstücksflächen begrenzt werden, nämlich bei übergroßen Grundstücken auf eine Fläche von mindestens 1500 Quadratmetern. Die Geschossfläche werde nach den Außenmaßen (!) der Gebäude ermittelt.Als Einleitungsgebühr wird nach der Menge des Abwassers pro cbm Abwasser 2,30€ berechnet. Für alle angeschlossenen Grundstücke besteht Nutzungszwang .
Leider gehe ich damit nicht überein. Die Mauern der Gebäude sind teilweise bis zu 60/70 cm stark, und außerdem läßt sich für mich aus der Gebäudegröße kein tatsächlicher Verbrauch ableiten. Dieser liegt nachweislich in der Vergangenheit bei 600 - 900 cbm pro Jahr.
Welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung um die kosten entsprechend senken zu können ?
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Diese Antwort ist vom 6.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.04.2009 09:41:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
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die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Welche Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung, um die Kosten entsprechend senken zu können?
Es gibt hier vorliegend zwei Möglichkeiten, die Ihnen zur Hand stehen, um sich gegen die neuen, höheren Abwassergebühren zu wehren.
Sie können sich zum einen gegen einen Beitragsbescheid wehren(1), zum anderen besteht auch eine Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Satzung(2).
(1) Zunächst kann ich Ihrem Sachverhalt nicht entnehmen, dass Sie bereits einen Beitragsbescheid erhalten haben. Gegen diesen wäre dann innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch einzulegen.
Der Widerspruch ist in den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Danach ist in der Regel zunächst gegen einen Bescheid Widerspruch zu erheben. Erst nachdem dieses Verfahren erfolglos abgeschlossen wurde, der Widerspruch also zurückgewiesen wurde, kann Klage zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Gegen einen entsprechenden Beitragsbescheid sollten Sie also zunächst Widerspruch einlegen und dann gegebenenfalls Klage erheben. Sie können beide Verfahren ohne einen Rechtsanwalt durchführen. Allerdings empfehle ich Ihnen, spätestens im Klageverfahren einen Rechtsanwalt zu konsultieren und diesen zu beauftragen.
(2) Des Weiteren besteht hier die Möglichkeit, gegen die Satzung vorzugehen. Hier kann mittels eines Normenkontrollverfahrens die Rechtmäßigkeit der Satzung überprüft werden. Dies ist in § 47 VwGO geregelt. Weitere Voraussetzungen dazu finden sich in den jeweiligen (Verwaltungs-)Gesetzen der Bundesländer. Ihrem Sachverhalt kann ich nicht entnehmen, in welchem Bundesland „die Geschichte spielt.“ Dennoch sind die Voraussetzungen insoweit einheitlich geregelt, dass ich Ihnen hier auch eine allgemeinverbindliche Antwort liefern kann.
Der Normenkontrollantrag ist beim zuständigen Oberverwaltungsgericht zu stellen. Sie können diesen Antrag im eigenen Namen oder auch im Namen des Hotels (je nachdem, in welcher Rechtsform das Hotel organisiert ist) stellen. Es muss zwingend eine bestehende oder in naher Zukunft drohende Rechtsverletzung geltend gemacht werden.
Bei dem Normenkontrollverfahren müssen Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, da das Verfahren ja vor dem Oberverwaltungsgericht stattfindet.
Es muss dann beantragt werden, dass die Satzung für nichtig erklärt wird.
In formeller Hinsicht müssen bei dem Antrag verschiedene Punkte beachtet werden, an denen die Rechtmäßigkeit der Satzung schon oft scheitert.
In materiell-rechtlicher Hinsicht müssen dann die von Ihnen aufgeworfenen Argumente rechtlich verwertet werden.
Es ist hier auch die 1-Jahres-Frist des § 47 VwGO zu beachten und der Antrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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