Ich möchte nun alle Wände tapezieren. Zustand der Wände und einer Decke in einem Raum ist nicht gut. Laut eines Sachverständigen ist das Tapezieren einiger Wände nicht möglich, da Wände zu schief/wellig/uneben sind. Deshalb werden Tapeten am Putz nicht halten oder unansehlich sein. Fotos auf http://www.webserviceschwarz.de
Die Vormieter hat der Zustand nicht gestört. Mieter sagt, dass der Architekt die Unebenheiten so gewollt hat und hört meine Beanstandung ungerne.
Die Kosten für Korrektur der Wände/Decke belaufen sich auf mindestens 500€. Tapezieren mache ich selber.
Wer muss die Kosten der Wand-/Decken-Korrektur tragen und warum?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.08.2009 00:56:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Der Vermieter muß die Wohnung in einem bewohnbaren Zustand vermieten und dafür Sorge tragen, daß diese Wohnung auch in einem bewohnbaren Zustand bleibt.
Allerdings muß die Wohnung nicht tapeziert oder tapezierbar sein, ordentlich gestrichene Wände sind durchaus ausreichend und nicht zu beanstanden. Auch die Fotos zeigen keine mietrechtlich zu beanstandenen Wände oder Decken, da diese zwar uneben, aber ordnungsgemäß aussehen.
Dementsprechend muß der Vermieter die Wände nicht tapezieren und auch nicht dafür sorgen, daß die Wände tapezierbar sind.
Daraus wiederum folgt, daß der Vermieter die Korrektur der Wände und Decken nicht übernehmen muß. Dies wiederum bedeutet, daß Sie die Kosten tragen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
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