Frage geschrieben am 08.03.2010 21:51:49
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Neue Wohnung nicht bezugsbereit
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1156Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
wir wollten zum 01.03.10 eine neue Mietimmobilie beziehen, die alte Wohnung ist gekündigt und die Kündigungsfrist für unsere alte Wohnung läuft zum 01.05.10 aus. Nun ist das Problem, dass die Mieter der neuen Wohnung den Auszug verweigern und dort wahrscheinlich erst eine Räumungsklage laufen muss. Das würde für uns ja aber bedeuten, dass wir die Wohnung bis zum Mai (da müssen wir ja aus der alten raus) nicht beziehen können.
Was für Optionen habe ich in einer solchen Situation? Sollte man dann jetzt versuchen, die Kündigung beim aktuellen Vermieter erst einmal zurückzunehmen? Welche Option habe ich, wenn der Vermieter dies ablehnt?
Vielen Dank!
Antwort geschrieben am 08.03.2010 22:29:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Trettin
Trentelgasse 2, 45127 Essen, Tel: 0201 946299-30, Fax: 0201 946299-31
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, allgemein
Bewertungen: 125
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Die "Rücknahme" einer Kündigung ist an sich nicht möglich. Rechtlich betrachtet bieten Sie dem (ehemaligen) Vermieter vielmehr an, das Mietverhältnis zu den bis zur Kündigung geltenden Bedingungen fortzuführen.
Dieses Angebot kann der Vermieter annehmen; er muß es aber nicht. Dementsprechend haben Sie keinen Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn der Vermieter damit - z. B. wegen einer Neuvermietung der Wohnung - nicht einverstanden ist.
Gleichwohl können Sie natürlich versuchen, sich mit dem "alten" Vermieter in Ihrem Sinne zu einigen.
II. Wenn ich Sie richtig verstehe, haben Sie einen (neuen) Mietvertrag geschlossen, in dem der Vermieter sich verpflichtet hat, Ihnen die (neue) Wohnung ab dem 01.03.2010 zu überlassen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann zu Ihren Gunsten ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen (vgl. §§ 311a Abs. 2, Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht">283 BGB). Dabei wird allerdings zu berücksichtigen sein, daß Sie jedenfalls bis zum 30.04.2010 in der alten Wohnung bleiben können, so daß es insoweit an einem Schaden fehlen dürfte.
Dies gilt umso mehr, als der neue Vermieter solange keinen Anspruch auf Mietzahlung für die Zeit hat, wie er Ihnen die neue Wohnung nicht überläßt.
Im übrigen dürfte Sie die verzögerte Übergabe der Wohnung zu einer außerordentlichen Kündigung des neuen Mietverhältnisses berechtigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Sie sollten deshalb, zumindest wenn eine Verlängerung Ihres alten Mietverhältnisses über den 30.04.2010 hinaus ausscheidet, vor Ort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um zu klären, welches Verhalten am sinnvollsten ist.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@kanzlei-trettin.de
http://kanzlei-trettin.de
http://autokaufrecht.info
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2010 11:00:43
Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Wenn ich das richtig verstehe, ist also die einzige Option (da man ja mit einem Bezugstermin im Spätsommer rechnen muss, und eine andere passende Immobilie zum 01.05. haben wir bisher nicht gefunden bzw wir würden auch dennoch gerne bei der geplanten Immobilie bleiben) eine Einigung mit dem aktuellen Vermieter anzustreben?
Würden Sie demzufolge empfehlen, mit dem akutellen Vermieter zeitnah in Kontakt zu treten mit der Bitte, das Mietverhältnis erstmal weiterzuführen? Sollte man da nur um eine Weiterführung bitten oder auch erläutern, weshalb (also von der Problematik mit der neuen Immobilie erzählen)?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Trettin,
vielen Dank für Ihre Antwort!
Wenn ich das richtig verstehe, ist also die einzige Option (da man ja mit einem Bezugstermin im Spätsommer rechnen muss, und eine andere passende Immobilie zum 01.05. haben wir bisher nicht gefunden bzw wir würden auch dennoch gerne bei der geplanten Immobilie bleiben) eine Einigung mit dem aktuellen Vermieter anzustreben?
Würden Sie demzufolge empfehlen, mit dem akutellen Vermieter zeitnah in Kontakt zu treten mit der Bitte, das Mietverhältnis erstmal weiterzuführen? Sollte man da nur um eine Weiterführung bitten oder auch erläutern, weshalb (also von der Problematik mit der neuen Immobilie erzählen)?
Vielen Dank!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 10.03.2010 11:29:52
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses über den 30.04.2010 hinaus dürfte - sofern der Vermieter zustimmt - die Lösung sein, die den wenigsten Aufwand erfordert.
Sollte ein Wohnenbleiben über den April hinaus nicht möglich sein, bleibt Ihnen ja im Grunde nur, übergangsweise eine dritte Wohnung zu beziehen und von dort in die "endgültige" Wohnung umzusiedeln, sobald das möglich ist. Daß das einen erheblichen Aufwand bedeutet, liegt auf der Hand, auch wenn Sie die damit verbundenen Kosten ggf. als Schaden ersetzt verlangen können.
Problematisch ist freilich, daß der bisherige Vermieter Sie an der Kündigung festhalten kann, also zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist. Hier ist naturgemäß Verhandlungsgeschick gefragt; und je früher Sie auf den Vermieter zugehen, desto weniger besteht die Gefahr, daß er die Wohnung bereits neu vermietet hat. Aus meiner Sicht spricht grundsätzlich nichts dagegen, dem Vermieter zu erklären, warum Sie die Wohnung über den 30.04.2010 hinaus nutzen wollen bzw. müssen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für das Gespräch!
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Fortsetzung des bisherigen Mietverhältnisses über den 30.04.2010 hinaus dürfte - sofern der Vermieter zustimmt - die Lösung sein, die den wenigsten Aufwand erfordert.
Sollte ein Wohnenbleiben über den April hinaus nicht möglich sein, bleibt Ihnen ja im Grunde nur, übergangsweise eine dritte Wohnung zu beziehen und von dort in die "endgültige" Wohnung umzusiedeln, sobald das möglich ist. Daß das einen erheblichen Aufwand bedeutet, liegt auf der Hand, auch wenn Sie die damit verbundenen Kosten ggf. als Schaden ersetzt verlangen können.
Problematisch ist freilich, daß der bisherige Vermieter Sie an der Kündigung festhalten kann, also zu einer Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist. Hier ist naturgemäß Verhandlungsgeschick gefragt; und je früher Sie auf den Vermieter zugehen, desto weniger besteht die Gefahr, daß er die Wohnung bereits neu vermietet hat. Aus meiner Sicht spricht grundsätzlich nichts dagegen, dem Vermieter zu erklären, warum Sie die Wohnung über den 30.04.2010 hinaus nutzen wollen bzw. müssen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für das Gespräch!
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
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