Ich habe ihn mehrmals daraufhingewiesen, das ich wohl bezahlen muß und zu diesem Zweck einen voll erschlossenen Bauplatz (§-facher Wert der Schuldsumme), verkaufen muß und das ich eine Grundschuldeintragung bei der Bank beantragt habe, durch die vorgenannte Sache ist auch der Haftbefehl in der Schufa eingetragen, was die Sache verzögert!
Ich habe ihn um etwas Zeit gebeten, was er mir nicht einräumen will und wie gesagt mich zur EV. zwingen will bzw. verhaften lassen will!
Meine Frage, kann der GV das so einfach, obwohl ich ihm die Zahlung zugesichert habe ?
Oder ist das bei der dieser Schuldsumme Gebührenschänderei des GV.
Was kann ich tun?
Vielen Dank
M. Haudy
Antwort geschrieben am 10.03.2011 22:39:35 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Ausgehend von Ihren Angaben muss ich Ihnen leider mitteilen, dass das Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht unrechtmäßig ist und auch nicht den Vorwurf der Gebührenschinderei rechtfertigt. Der Gerichtsvollzieher ist vielmehr verpflichtet, die zur Beitreibung einer Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Andernfalls würde er sich gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger einer Amtspflichtverletzung schuldig machen und müsste gegebenenfalls auch noch für den Schaden aufkommen, der dem Vollstreckungsgläubiger durch pflichtwidrig unterlassene Vollstreckungsmaßnahmen entsteht. Zu den erforderlichen Vollstreckungsmaßnahmen, die vom Gerichtsvollzieher pflichtgemäß durchzuführen sind, gehört nun einmal auch die notfalls durch Verhaftung vorzunehmende Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, wenn vorausgehende Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren. Der Vollstreckungsgläubiger hat das Recht, sich über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung darüber zu informieren, ob beim Schuldner noch weitere Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen. Diese Möglichkeit darf ihm der Gerichtsvollzieher nicht dadurch nehmen, dass er sich durch Zahlungsversprechungen von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abhalten lässt. Der Gerichtsvollzieher hat also gar keine andere Wahl, als Ihnen mit der Verhaftung zu drohen, wenn Sie weder Zahlungen leisten noch der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nachkommen. Auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten kann nicht der Gerichtsvollzieher, sondern nur der Vollstreckungsgläubiger selbst. Sie müssen sich also mit Ihrem Gläubiger in Verbindung setzen, wenn Sie weitere Vollstreckungsmaßnahmen, wie sie der Gerichtsvollzieher notgedrungen androhen muss, abwenden wollen. Es wird also darauf ankommen, ob Sie Ihren Gläubiger davon überzeugen können, dass er nach dem Verkauf des Baugrundstückes auch tatsächlich zu seinem Geld kommt. Nur dann wird er den Gerichtsvollzieher anweisen, vorerst keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Wenn Sie ihn von Ihrer Zahlungsbereitschaft beziehungsweise der künftigen Zahlungsfähigkeit nicht überzeugen können, wird er wohl auf der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - notfalls durch Verhaftung - bestehen. Der Gerichtsvollzieher ist dann kraft seines Amtes auch verpflichtet, von dem offenbar schon ausgestellten Haftbefehl Gebrauch zu machen.
Die Pflicht des Gerichtsvollziehers, Vollstreckungsmaßnahmen auftragsgemäß durchzuführen, hängt im übrigen nicht davon ab, welche Forderungen dem vollstreckbaren Urteil zu Grunde liegen. Dem Gerichtsvollzieher ist es insbesondere auch verwehrt, Prüfungen dahingehend anzustellen, ob der ihm zur Vollstreckung überlassene Vollstreckungstitel (vollstreckbares Urteil, gerichtlicher Vergleich etc.) tatsächlich auf einer berechtigten Forderung beruht. Diese Prüfung war Aufgabe des Gerichts und hat sich mit der Rechtskraft des Vollstreckungstitels erledigt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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