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Frage geschrieben am 27.02.2009 18:25:39

Neue Einspruchsfrist bei geändertem EkSt Bescheid?

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1134
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

bei der Einkommenssteuererklärung für 2007 wurde es unterlassen, die Aufwendungen für einen Umzug als Werbungskosten anzugeben.
Dieses Versäumnis wurde nach Ablauf der Einspruchsfrist bemerkt und mittels eines Widerspuchs und Antrags auf Wiedereinsetzung nachgereicht. Da die vorgebrachten Gründe für die Fristversäumnis nicht ausreichten wurde der Einspruch als unzulässig abgelehnt.
Jetzt habe ich aber aufgrund der geänderten Pendlerpauschale einen geänderten Steuerbescheid erhalten, da ich davon profitiere.

Dazu meine Frage:
Kann ich jetzt mit einem (fristgerechten) Einspruch Berücksichtigung der Werbungskosten erlangen?
Falls nein, hätte es einen Einfluß auf die Berücksichtigung wenn sich dadurch eine geringere Entfernungspauschale ergeben würde - ich also ohne Berücksichtigung zuviel erstattet bekommen hätte?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage!


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 27.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.02.2009 18:48:47
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich gehe davon aus, dass Ihr ursprünglicher Einkommensteuerbescheid bezüglich der Entfernungspauschale nur vorläufig nach § 165 AO ergangen ist.
Das bedeutet, das der übrige Teil des ursprünglichen Bescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden ist. Der neue Bescheid wirkt sich nur auf die Entfernungpauschale aus und kann entsprechend auch nur noch in Bezug auf die Entfernungspauschale zur Überprüfung durch einen Einspruch gebracht werden.

Bezüglich dem zweiten Teil Ihrer Frage verstehe ich Sie so, dass Sie bei der Berücksichtigung der Umzugskosten eine geringere Entfernungspauschale erhalten würden.
Sollten Sie diese Frage anders gemeint haben, bitte ich Sie, dies im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nochmals zu konkretisieren.

Eine Berücksichtigung Ihres Umzuges kann im Rahmen der Entfernungspauschale nur noch von Ihnen geltend gemacht werden, wenn Sie es bei der Steuererklärung unterlassen haben, Ihre neue Anschrift und damit eine neue Strecke für die Berechnung der Entfernungspauschale geltend zu machen.
Z.B. die ursprüngliche Strecke von 15 km, nach dem Umzug hätten Sie eine Fahrtstrecke von 25 km, haben aber in der Steuererklärung für die gesamte Zeit jeweils 15 km angegeben, dann hätten Sie die Möglichkeit, diesbezüglich gegen den neuen Bescheid Einspruch einzulegen, damit die neue Strecke berücksichtigt wird.

Bezüglich der eigentlichen Umzugskosten als Werbungskosten ändert dies aber nichts, da die übrigen Werbungskosten durch den ursprünglichen Bescheid bereits rechtskräfitg festgesetzt worden sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage beantworten. Benutzen Sie bei Verständnisfragen -oder wenn ich den zweiten Teil Ihrer Frage falsch verstanden habe- bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.02.2009 23:59:41

Sie haben mich grundsätzlich richtig verstanden, vielen Dank für die Antwort. Im 2. Teil war es jedoch genau umgekeht gemeint: Die Entfernung wäre nach dem Umzug geringer als vorher.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.02.2009 13:03:28

Sehr geehrter Fragessteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Nach Ihren Angaben bedeutet dies dann, dass Sie nun also aufgrund der unterlassenen Angaben der kürzeren Entfernung zwischen der neuen Wohnung und der Arbeitsstätte eine zu hohe Entfernungspauschale zurückerstattet bekommen haben.

Insoweit muss ich Ihnen raten, die Angaben über die veränderte Entfernung für die Berechnung der Entfernungspauschale dem Finanzamt mitzuteilen.

Da Sie nunmehr den endgültigen Bescheid und ggfs. auch schon die Auszahlung erhalten haben, kann darin -vorbehaltlich einer Überprüfung durch Einsicht in die Akten- eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO gesehen werden. Wenn Sie die Angaben nun nachholen und die Steuern dann innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlen, so sind sie im Rahmen dieser Selbstanzeige nach § 371 AO als straffrei zu behandeln.

Mit freundlichen Grüßen

Böttger
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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