Frage geschrieben am 12.03.2010 14:15:21
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Neue Eigentümer wollen den Hund zurückgeben
Rechtsgebiet: Tierrecht, Tierkaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1748Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Vielen Dank
Antwort geschrieben am 12.03.2010 15:56:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Aus dem von Ihnen abgeschlossenen Tierschutzvertrag ergibt sich keine Rückgaberecht des neuen Eigentümers, soweit ein solches nicht individuell noch in dem Vertrag ergänzt worden ist.
Somit richtet sich die Beurteilung des Rückgabewunsches nach allgemeinen kaufrechtlichen Regelungen.
Nach dem Gewährleistungsrecht im Kaufrecht kann sich eine Rückabwicklungsanspruch des Käufers dann ergeben, wenn die verkaufte Sache mit einem Mangel behaftet ist.
Ein Sachmangel liegt aber nur dann vor, wenn der tatsächliche Zustand der Ware von dem Zustand abweicht, den die Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Vorliegend haben Sie auf das Wesen und den Charakter des Hundes hingewiesen. Es war danach vereinbart, dass hier kein ruhiger und passiver Hund verkauft wird, sondern durchaus ein ungestümes und aktives Tier.
Eine Abweichung ist nach Ihrer Schilderung nicht erkennbar. Dass Katzen mit einem Hund vom Grundsatz her nicht gut auskommen ist allgemein bekannt. Wenn das Tier sich dominant verhält und schnappt, dann kann dies durchaus auf Haltungsfehler und fehlende Erziehungsmaßnahmen hinweisen. Beides ist allerdings bei einem kräftigen und ungestümen Tier durchaus nicht anormal. Insoweit von einem Mangel des Tieres sprechen zu wollen geht hier wohl zu weit.
Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so muss die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungsart geeignet sein bzw. die für eine entsprechende Sache übliche Beschaffenheit aufweisen. Auch wenn Sie daher nicht besonders auf den aktiven Charakter des Hundes hingewiesen hätten, wäre hier wohl nicht von einem Mangel zu sprechen. Denn wer einen jungen kräftigen Hund kauft, der muss damit rechnen dass so ein Tier auch mal spielerisch schnappt und sich dominant verhält. Dies sind durchaus normale Wesenszüge die der neue Eigentümer im Rahmen der Erziehung relativieren und beherrschbar machen muss. Der Hund verhält sich nach der Schilderung ja nicht aggressiv.
Insgesamt dürfte daher – vor dem Hintergrund Ihrer Angaben - kein Rückabwicklungsanspruch gegeben sein.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.03.2010 16:36:33
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Hier nun meine Verständnisfrage: In dem Tierschutzvertrag steht u.a.:"Das Tier bei auftretenden Problemen, z.B.Beißen, Rauhbeinigkeit, Ungehorsam, nicht töten zu lassen, sondern sich mit dem bisherigen Eigentürmern in Verbingung zu setzen, ggf. zurückzugeben." Auf diesen Inhalt berufen sich die neuen Eigentümer. In "ggf. zurückzugeben" sehen diese ihr Recht das Tier zurückzugeben. Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, besteht aufgrund des Vertrages nicht das Recht (ist nicht individuell ergänzt worden) zur Rückgabe?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Hier nun meine Verständnisfrage: In dem Tierschutzvertrag steht u.a.:"Das Tier bei auftretenden Problemen, z.B.Beißen, Rauhbeinigkeit, Ungehorsam, nicht töten zu lassen, sondern sich mit dem bisherigen Eigentürmern in Verbingung zu setzen, ggf. zurückzugeben." Auf diesen Inhalt berufen sich die neuen Eigentümer. In "ggf. zurückzugeben" sehen diese ihr Recht das Tier zurückzugeben. Wenn ich Sie nun richtig verstanden habe, besteht aufgrund des Vertrages nicht das Recht (ist nicht individuell ergänzt worden) zur Rückgabe?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.03.2010 21:20:35
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen angeführte Passage des Vertrages beinhaltet kein unbedingtes Recht des Käufers auf Rückgabe. Unabhängig von der Frage ob hier überhaupt ein Fall der aufgeführten Situationen die zur ggfls. Rückgabe führen sollen, ist lediglich davon die Rede, dass das Tier gegebenenfalls zurückgegeben wird. Hiermit wird aber kein Recht begründet. Ansonsten wäre die Einfügung eines "gegebenenfalls" nicht dort vorgenommen. Außerdem ist die Formulierung nicht als Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme erfolgt. Weshalb dann hier ein Recht zur Rückgabe bestehen soll, ist nicht ersichtlich.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung steht der Schutz des Tieres im Vordergrund, so dass bei solchen Problemen bevor eine Tötung in Betracht gezogen wird eine Rückgabe mit dem Verkäufer erörtert werden soll.
Nach der Systematik der Regelungen im Vetrag geht es im Übrigen darum, das Tier zu schützen. Die Regelungen enthalten daher gewisse Verhaltenspflichten des Käufers und Kontrollrechte des Käufers. In diese Systematik passt daher ein Rückgaberecht gerade nicht.
Unabhängig davon ist nach Ihrer Schilderung kein Verhalten des Hundes gegeben, dass zu der Verhaltensweise in dem Vertrag passt.
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen angeführte Passage des Vertrages beinhaltet kein unbedingtes Recht des Käufers auf Rückgabe. Unabhängig von der Frage ob hier überhaupt ein Fall der aufgeführten Situationen die zur ggfls. Rückgabe führen sollen, ist lediglich davon die Rede, dass das Tier gegebenenfalls zurückgegeben wird. Hiermit wird aber kein Recht begründet. Ansonsten wäre die Einfügung eines "gegebenenfalls" nicht dort vorgenommen. Außerdem ist die Formulierung nicht als Pflicht des Verkäufers zur Rücknahme erfolgt. Weshalb dann hier ein Recht zur Rückgabe bestehen soll, ist nicht ersichtlich.
Nach dem Sinn und Zweck der Regelung steht der Schutz des Tieres im Vordergrund, so dass bei solchen Problemen bevor eine Tötung in Betracht gezogen wird eine Rückgabe mit dem Verkäufer erörtert werden soll.
Nach der Systematik der Regelungen im Vetrag geht es im Übrigen darum, das Tier zu schützen. Die Regelungen enthalten daher gewisse Verhaltenspflichten des Käufers und Kontrollrechte des Käufers. In diese Systematik passt daher ein Rückgaberecht gerade nicht.
Unabhängig davon ist nach Ihrer Schilderung kein Verhalten des Hundes gegeben, dass zu der Verhaltensweise in dem Vertrag passt.
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