27.11.2009 | 12:40
Antwort
von
Rechtsanwalt Hendrik Peters
12 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum hier eine ausführliche und vor allem persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vorwiegend dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens sich von der hier folgenden Antwort unterscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Hinweise beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wie Sie selbst schon vermutet haben, beschränkt sich nach § 2 Abs. 1 BuchPrG die Preisbindung auf:
"...
1. Musiknoten,
2. kartographische Produkte,
3. Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie
4. kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
.."
Ausstellungsplakate gehören - unabhängig vom Alter - daher nicht zu diesen Produktbereichen. Auch die allgemeine Formulierung in Ziffer 3 weitet sich nicht auf Plakate aus, da durch die Buchpreisbindung das Kulturgut des Buches geschützt werden soll und durch die allgemeine Formulierung unter anderem nur neue Formen der Veröffentlichung miterfasst werden sollen, durch den Eingriff des Gesetzgebers in die Rechte der Verkäufer durch Bindung an bestimmte Preise ist der Bereich der Preisbindung eng zu fassen und nicht beliebig erweiterbar.
Auch Plakate unterfallen in der Regel aufgrund der Schöpfungshöhe dem Schutz des Urheberrechtes. Dies könnte eventuell nur für simple Werbeplakate nicht gelten. Bei den Plakaten, für welche Sie einen Markt vermuten, wird ein urheberrechtlicher Schutz anzunehmen sein.
Durch den legalen Ankauf bei den Museen erwerben Sie in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht, welches Sie zum Weiterverkauf berechtigt. Ist aber z.B. ein Museeum nicht zum Verkauf berechtigt, haben Sie kein entsprechendes eigenes Nutzungsrecht erworebn und können vom Urheber oder dem Inhaber der Nutzungsrechte in Anspruch genommen werden. Auch wenn Sie dann unter Umständen einen Regressanspruch haben, stehen Sie zunächst allein für die Urheberrechtsverletzung ein. Um sicher zu gehen, fragen Sie daher vorher den Verkäufer (das Museeum), ob Sie die Artikel weiterverkaufen dürfen.
Wenn Sie ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkaufen möchten, lauern ebenfalls einige Fallen: Verwenden Sie ein fremdes Produktbild ohne Berechtigung, so begehen Sie eine weitere Urheberrechtsverletzung. Daher sollten Sie am besten eigene Fotos für den Verkauf anfertigen. Dazu sind Sie nach
§ 58 UrhG auch berechtigt. Weniger bekannt ist jedoch, dass nach Abschluss des Kaufvertrages diese "Werbung für den Verkauf" beendet werden muss, andernfalls handelt es sich nach dem Kauf nach Ansicht des OLG Köln um eine "öffentliche Aufführung", für welche eine eigene Berechtigung notwendig ist. (OLG Köln
6 U 111/08). In dem dortigen Verfahren wurde zwar ein bekannts Internetauktionshaus in Anspruch genommen, der Urheber hätte aber auch den Verkäufer zur Verantwortung ziehen können. Also sollten solche Bilder leiber von extern eingebunden werden und dann nach dem Kauf durch ein Platzhalterbild ausgetauscht werden. (Vergesen Sie nicht den Hinweis auf diese Verpflichtung, denn sonst könnte ein Käufer eine Verschleierungstaktik über den Kaufgegenstand vermuten!)
Insgesamt ist bei einem ordnungsmäßen Ankauf von einem ebenfalls zum Verkauf berechtigten Verkäufer ein Weiterverkauf möglich. Eigene Produktbilder sind zum Zwecke des Verkaufes möglich, diese sollten nach dem Verkauf aber wieder entfernt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten und auch hilfreichen Überblick geben konnte. Bei konkreten weiteren Fragen oder bei Unklarheiten können Sie gern die kostenlose Nachfragefunktion dieser Seite nutzen. Sollte darüber hinaus Beratungsbedarf bestehen, stehe ich Ihnen sebstverständlich ebenfalls zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Hendrik Peters