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Frage geschrieben am 31.03.2008 11:57:00

Neubau weniger als 8 Meter neben Weinberg

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1401
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,
mein Nachbar hat eine Baugenehmigung in weniger als 8 Meter zu meinem Weinberg bekommen, der im Jahr mindestens 12mal mit Pfanzenschutzmitteln bis 2 Meter Höhe gespritzt wird.
Bei den Aweisungen aus den Merkblättern der zugelassen Spritzmitteln steht: "Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen(ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen..." Dagegen habe ich mich unter Hinweis auf Beschluß VGH -1 CS 07.1340- des VG München v. 16. Juli 2007 und Urteile VGH Mannheim v. 20.05.1999 -8S 1704/98, VGH Baden-Württemberg Urteil vom 23.07.2004-3 S 2517/03 bei der Baubehörde -ohne Erfolg (Kreisrechtsausschuß)- gewehrt. Kann ich überhaupt das Objekt noch verhindern wenn der Nachbar mit den Ausschachtarbeiten begonnen hat? Können ggf. Schadensersatzansprüche dann auf mich zu kommen?
Mit freundlichdem Gruß


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.03.2008 12:42:12
Sehr geehrter Fragesteller,

vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine umfassende und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, einen ersten Überblick über das Rechtsproblem zu erhalten.

Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben durch Sie kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Ihren Angaben entnehme ich, dass Sie im Verfahren vor dem Kreisrechtsauschuss die Baugenehmigung Ihres Nachbarn angefochten haben und einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten haben.

Hiergegen können Sie nun innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht erheben.

Solange eine Klageverfahren noch anhängig ist, findet das Verfahren keinen rechtskräftigen Abschluss.

Nach § 212 a des Baugesetzbuches (BauGB) haben allerdings Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Zulassung keine aufschiebende Wirkung.

Dies bedeutet, dass der Bauherr trotz des schwebenden Verfahrens grundsätzlich bereits mit den Bauarbeiten beginnen darf.

Andererseits muss der Bauherr aber auch damit rechnen, dass das schwebende Verfahren einen für ihn negativen Ausgang haben wird und er aufgrund der ergehenden Entscheidung sein Vorhaben nicht in der durch die Baugenehmigung zunächst genehmigten Art und Weise durchführen kann.
Insoweit trägt er das Risiko, wenn er trotz schwebenden Verfahrens bereits mit den Arbeiten beginnt.

Das heißt für Sie im Ergebnis aber auch, dass Sie grundsätzlich das Vorhaben des Nachbarn noch verhindern können, falls Sie vor dem Verwaltungsgericht obsiegen sollten.

Durch einen früheren Beginn der Ausführung des Projektes kann der Nachbar insoweit keine vollendeten Tatsachen schaffen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen der Beantwortung Ihrer konkreten Fragen und mangels genauer Sachverhaltskenntnis keine Aussage zu einer etwaigen Erfolgsaussicht einer möglichen Klage vor dem Verwaltungsgericht getroffen werden kann.
Hierzu müsste zwingend die gesamte Verfahrensakte eingesehen werden.

Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Frage nach möglichen Schadensersatzansprüchen darauf bezieht, ob solche denkbar sind, wenn der Nachbar im schwebenden Verfahren mit den Bauarbeiten beginnt und im Falle Ihres Obsiegens sein Projekt nicht in der beabsichtigten Art und Weise weiterführen könnte.

Hierzu lässt sich anschließend an die obigen Ausführungen feststellen, dass grundsätzlich für einen Schadensersatzanspruch ein durch den Anspruchsgegner kausal und schuldhaft verursachter Schaden gegeben sein müsste.

Beginnt der Nachbar aber bereits mit den Bauarbeiten, obwohl noch ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung anhängig ist, ist eine schuldhafte Verursachung eines Schadens durch Sie nicht erkennbar.

Die Tatsache, dass Sie den Rechtsweg beschreiten bzw. ausnutzen und damit die Ihnen zustehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen, kann Ihnen insofern nicht zum Nachteil gereichen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick vermittelt zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.03.2008 13:01:08

Danke für die schnelle Antwort bezüglich des Schadenersatzanspruchs. Sehr auf dem Herzen liegt mir jedoch die Frage nach den Angegebenen Urteilen, inwieweit diese anwendbar sind und eine Hauswand mit Fenstern in ca. 7-8 Meter zum ersten Weinstock zulassen. Mein Anwalt empfiehlt eine zivilrechtl. Klage mit einstw. Verfügung gegen das Objekt.
Sind die Erfolgsaussichten besser 60%?
Danke.

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.03.2008 15:26:13

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte.

Ohne detaillierte Kenntnis des gesamten Akteninhalts, hierzu gehören unter anderem auch die bislang ergangenen Entscheidungen oder die Festsetungen eines ggf. vorhandenen Bebauungsplans, kann eine inhaltliche Prüfung sowie eine Aussage zu den Erfolgsaussichten einer Klage nicht in seriöser Art und Weise getroffen werden.
Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

Nach einer rein überschlägigen Prüfung sehe ich aufgrund der zu Ihren Gunsten zu berücksichtigenden nachbarlichen Belange jedoch durchaus Ansatzpunkte, ein Klageverfahren erfolgreich zu führen.

Allgemein kann von hieraus weiter nur die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei den von Ihnen zitierten Entscheidungen allesamt um solche handelt, die im Verwaltungsrechtsweg getroffen wurden und nicht im Zivilrechtsweg, der nach Ansicht Ihres Anwalts hier augenscheinlich beschritten werden soll.
Es ging in den Entscheidungen ua. um die Prüfung der Rechtswirksamkeit der vorhandenen Bebauungspläne. Es wird insofern genau von Ihrem Anwalt zu prüfen sein, inwieweit hier die vorhandenen Argumentationen auf die beabsichtigte Klage übertragbar sind.
Die Prüfung, welcher Rechtsweg hier zu beschreiten ist bzw. die größten Chancen bietet, hat dieser offenkundig bereits vorgenommen.

Nach den Grundsätzen des Berufsrechts ist Ihr Anwalt indes gehalten, für den Mandanten stets den sichersten Weg zu wählen. Dies bedeutet, dass er Ihnen keine Klage anraten darf, wenn nach seiner abschließenden Prüfung hierfür keine oder nur eher geringe Erfolgsaussichten bestehen.
Eine Bezifferung der Erfolgsaussichten bzw. eine sichere Vorhersage über den Ausgang des Verfahrens kann und muss Ihnen aber auch Ihr Anwalt nicht liefern.
Dies liegt alleine schon daran, dass jeder Fall vor Gericht im Rahmen einer Einzelfallentscheidung behandelt wird und zwei Fälle grundsätzlich nicht exakt miteinander vergleichbar sind.

Ich hoffe, Ihnen hiermit Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Monika C. Mack
- Rechtsanwältin &
Dipl.Verwaltungswirtin (FH) -

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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sehr schnell, sehr verständlich, vielen Dank!


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