364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1426 Besucher | 19 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

"Neu gegen Alt" Abzug von 40% für zerstörte Garage gerechtfertigt?


21.01.2011 13:58 |
Preis: ***,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe ein Haus an einer stark befahrenen Straße mit einer daran angebauten Garage für 3 Fahrzeuge und mit einem Tor für den Hofeingang.
Ein junger Mann verlor die Kontrolle über sein größeres Fahrzeug (SUV) und krachte frontal in diese Garage. Trotz massiver Bauweise der Garage (25cm Wände und Stahlbeton Decke) durchschlug er die Seiten Wand und beschädigte auch ein darin geparktes Fahrzeug. Der Schaden an diesem Fahrzeug wurde auch durch die Versicherung des KFZ Unfall Fahrers bereits beglichen nur bei der Garage gibt es Probleme.

Ein für den Schaden von mir beauftragter Bausachverständige kam zu Ergebnis dass die Garage aufgrund des Abrisses der Decke von den Wänden die Standsicherheit aufgehoben ist. Eine Sanierung ist nicht möglich und die Garage muss abgetragen und neu gebaut werden. Die Kosten hierfür betragen geschätzte 25000€. Die Versicherung des KFZ Unfall Fahrers will die Kosten übernehmen allerdings mit einem „Neu gegen Alt" Abzug von 40%. Das würde bedeuten dass ich 10000€ aus eigener Tasche dafür bezahlen müsste! Der 40% Abzug wurde von der Versicherung wie folgt berechnet: Das Alter der Garage beträgt 40 Jahre und bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 100 Jahren beträgt damit der „Neu gegen Alt" Abzug 40%.
Die Garage war in einwandfreiem Zustand, wurde vor 2 Jahren sogar neu verputzt und gestrichen, und war mit 2 elektrischen Rollladen Garagentoren versehen.

Nun meine Frage: Ist dieser „Neu gegen Alt" Abzug, besonders in dieser Höhe gerechtfertigt und gibt es denn dafür nicht eine Höchstgrenze, stimmt überhaupt die Art der Berechnung? Ich kann ja schließlich nichts dafür dass jemand meine Garage zerstört hat und kann doch jetzt nicht dazu gezwungen werden solch einen hohen Betrag aus eigener Tasche zu zahlen, ob die Garage jetzt neu oder alt ist wäre mir doch egal.


Vielen Dank.
21.01.2011 | 14:20

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
291 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, gehe ich auf Ihre Frage wie folgt ein:

Die KFZ-Haftpflichtversicherung, die für Ihren Schaden an der Garage aufkommen muss, ist eine Zeitwertversicherung, was im Ergebnis bedeutet, dass entsprechend der Berechnung der Versicherung hier ein Abzug vorzunehmen ist.

Bei der Bemessung des Abzuges wird auf gängige Tabellen zurückgegriffen. Die Lebensdauer der Garage ist mit 100 Jahren durchaus nachvollziehbar angesetzt, so dass sich tatsächlich ein Vorteil für Sie in Höhe von 40 % ergeben würde.

Allerdings haben Sie in Ihrer Anfrage dargelegt, dass Sie die Garage in einem optimalen Zustand erhalten und hier auch Investitionen in Form von Renovierungen vorgenommen haben. Diese Renovierungskosten müssten Sie der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch entsprechende Belege und ggf. auch Fotografien nachweisen, um hier in eine Differenzberechnung eintreten zu können. Umso mehr Renovierungskosten Sie nachweisen können, umso mehr sinkt Ihre Eigenbeteiligung.

Hierneben kann ich Sie nur dringend darauf hinweisen, Ihre eigene Gebäudeversicherung zu kontaktieren. Bei sehr vielen Versicherungsgesellschaften ist der Anprall von Kraftfahrzeugen in der Gebäudeversicherung abgesichert. Die gegnerischen Haftpflichtversicherung erstattet Ihnen dann den Zeitwert und die Differenz übernimmt die eigene Gebäudeversicherung. Nehmen Sie daher unbedingt kurzfristig mit der eigenen Versicherung Kontakt auf.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Tobias Rösemeier
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Otto-von-Guericke-Str. 53
39104 Magdeburg

Telefon: 0391 6223910
Telefax: 0391 6223966

Email: Ra.Tobias.Roesemeier@t-online.de
Internet: www.anwaltfamilienrecht.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Magdeburg

291 Bewertungen
FACHGEBIETE
Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Sozialhilferecht, Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht