"Neu gegen Alt" Abzug von 40% für zerstörte Garage gerechtfertigt?
21.01.2011 13:58 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
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Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Haus an einer stark befahrenen Straße mit einer daran angebauten Garage für 3 Fahrzeuge und mit einem Tor für den Hofeingang.
Ein junger Mann verlor die Kontrolle über sein größeres Fahrzeug (SUV) und krachte frontal in diese Garage. Trotz massiver Bauweise der Garage (25cm Wände und Stahlbeton Decke) durchschlug er die Seiten Wand und beschädigte auch ein darin geparktes Fahrzeug. Der Schaden an diesem Fahrzeug wurde auch durch die Versicherung des KFZ Unfall Fahrers bereits beglichen nur bei der Garage gibt es Probleme.
Ein für den Schaden von mir beauftragter Bausachverständige kam zu Ergebnis dass die Garage aufgrund des Abrisses der Decke von den Wänden die Standsicherheit aufgehoben ist. Eine Sanierung ist nicht möglich und die Garage muss abgetragen und neu gebaut werden. Die Kosten hierfür betragen geschätzte 25000€. Die Versicherung des KFZ Unfall Fahrers will die Kosten übernehmen allerdings mit einem „Neu gegen Alt" Abzug von 40%. Das würde bedeuten dass ich 10000€ aus eigener Tasche dafür bezahlen müsste! Der 40% Abzug wurde von der Versicherung wie folgt berechnet: Das Alter der Garage beträgt 40 Jahre und bei einer angenommenen Nutzungsdauer von 100 Jahren beträgt damit der „Neu gegen Alt" Abzug 40%.
Die Garage war in einwandfreiem Zustand, wurde vor 2 Jahren sogar neu verputzt und gestrichen, und war mit 2 elektrischen Rollladen Garagentoren versehen.
Nun meine Frage: Ist dieser „Neu gegen Alt" Abzug, besonders in dieser Höhe gerechtfertigt und gibt es denn dafür nicht eine Höchstgrenze, stimmt überhaupt die Art der Berechnung? Ich kann ja schließlich nichts dafür dass jemand meine Garage zerstört hat und kann doch jetzt nicht dazu gezwungen werden solch einen hohen Betrag aus eigener Tasche zu zahlen, ob die Garage jetzt neu oder alt ist wäre mir doch egal.
Vielen Dank.









