zu folgendem Sachverhalt bitte ich Sie um Ihre Auskunft:
Ein TK-Netzbetreiber hat die von uns als Grundstückeigentümer ihm gegenüber abgegebene sog. Grundstückeigentümererklärung ohne unser Wissen und Einverständnis auf Anfrage an einen Rechtsanwalt eines Nachbarn weitergegeben.
Diese Grundstückseigentümererklärung beinhaltet neben unserem schriftlichen Einverständnis zur Nutzung unseres eigenen Grundstücks durch den Netzbetreiber auch alte und neue Adressdaten von uns.
In der Erklärung, die auch seitens des Netzbetreibers unterzeichnet wurde, ist keinerlei Einverständniserklärung zur Weitergabe derselben an Dritte vermerkt. Allerdings gelangte ein Nachbar von uns nun an Informationen, die ihm normalerweise gar nicht zugänglich sein dürften - aus unserer Sicht.
Auch der RA des Nachbarn hat unserer Meinung nach kein Recht, hier Dokumente eines Netzbetreiber zu unseren Grundstücks- und Vertragsverhältnissen zu Hausanschlüssen anzufragen.
Die Frage ist nun, ob wir hier straf- als auch zivilrechtlich gegen den Netzbetreiber wegen grob fahrlässigen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz und evtl. gegen das Fernmeldegeheimnis vorgehen können und welche Empfehlung Sie für uns dafür haben.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragestellender
Antwort geschrieben am 29.07.2010 00:19:53 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Robert Weber
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
Kaiserin Augusta Allee 102, 10553 Berlin, Tel: 030 36445774, Fax: 030 36445772
Kaufrecht, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 459
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie sollten den Netzbetreiber schriftlich fragen, wieso er die Daten herausgegeben hat, und mit gleichem Schreiben dagegen protestieren.
Zugleich sollten Sie den örtlich zuständigen Datenschutzbeauftragten informieren.
Wenn der Netzbetreiber keine oder keine ausreichende Antwort gibt, sollten Sie auch (ggf. nach Absprache mit dem Datenschutzbeauftragten) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Jedoch ist dies stets etwas schwierig, da sich nur Menschen strafbar machen können, d.h. es müßte (vom Staatsanwalt) bewiesen werden, welcher Mitarbeiter die Daten weitergegeben hat bzw. dies anwies.
Auch sollten Sie dann von dem Netzbetreiber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Weber direkt

