Für meinen Wohnort wurde ein qualifizierter Mietspiegel gemäß §558d BGB erstellt und im Amtsblatt der Stadt veröffentlicht.Haben sich Vermieter bei der Festlegung der Nettokaltmiete je Quadratmeter Wohnfläche bei vergleichbaren Wohnraum an die im Mietspiegel aufgeführten Spannenwerte zu halten oder darf der obere, also maximale Wert frei kalkuliert und damit überschritten werden?
Mit freundlichen Grüßen...
Antwort geschrieben am 16.02.2011 22:58:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
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die Obergrenze darf nicht frei kalkuliert werden.
"Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen [...]" (§ 558 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete innerhalb der Spanne.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.02.2011 23:11:47
Danke für die schnelle Beantwortung.Nachfrage :
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten
Beträge und wenn ja, für welchen Zeitraum?Danke.
Danke für die schnelle Beantwortung.Nachfrage :
Habe ich Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten
Beträge und wenn ja, für welchen Zeitraum?Danke.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.02.2011 06:21:52
Wenn Sie die erhöhte Mieter vorbehaltlos gezahlt haben, so gilt sie als vertraglich vereinbart.
Eine Rückforderung wäre dann ausgeschlossen.
Läge die neue Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, dann könnten Sie die Überzahlung wegen eines gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Wirtschaftsstrafgesetz) aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Diese erste Einschätzung der Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung kann nicht eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt für Mietrecht vor Ort ersetzen.
Wenn Sie die erhöhte Mieter vorbehaltlos gezahlt haben, so gilt sie als vertraglich vereinbart.
Eine Rückforderung wäre dann ausgeschlossen.
Läge die neue Miete mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, dann könnten Sie die Überzahlung wegen eines gesetzlichen Verbots (§ 134 BGB in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Wirtschaftsstrafgesetz) aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
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