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Netto-Gehaltszuschuss nach längerer Zeit kürzbar?


| 12.07.2010 21:52 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Stephens




Sehr geehrtes Anwaltsteam,

ich habe folgende Frage, bei der ich mich über eine eindeutige, verbindliche Antwort freue:

Ich, als Angestellter eines mittelständigen Unternehmens, bekomme seit nunmehr fast 3 Jahren zu meinem Bruttogehalt einen Netto-Gehaltszuschuss (Kindergartengebühren) vom Unternehmen.
Diesen Gehaltszuschuss habe ich seinerzeit mit meinem Vorgesetzten vereinbart; es besteht jedoch keine schriftliche Vereinbarung darüber - nur natürlich die Verdienstbescheinigungen.

Nun ist die Kindergartenzeit bald vorüber und ich habe meinem Arbeitgeber zunächst vorgeschlagen, den Zuschuss entsprechend so auf auf das Bruttogehalt aufzuschlagen, dass das Nettogehalt identisch bleibt. Ich befürchte jedoch, dass der Arbeitgeber dies nun wg. der höheren Lohnnebenkosten nicht "kampflos" machen wird.

Frage nun:
Ich betrachte jedoch den Zuschuss (immerhin ~ 200 EUR) als Teil meiner Vergütung und meine, dass der AG das Gehalt nicht ohne Weiteres kürzen darf. Oder gilt das nur auf das reine Brutto-. nicht jedoch auf das Nettogehalt?

Gibt es da nicht so etwas, wie eine "betriebliche Übung" - also durch die 3-Jährige Zahlung des AG ein Recht auf das volle (Netto-)Gehalt? Mir ist klar, dass das Nettogehalt durchaus wg. geänderter SozVers.-Beiträgen, usw. variieren kann, aber hier geht es ja um einen fixen Betrag. Es gibt ja noch eine Reihe anderer Möglichkeiten für Netto-Zuschüsse - wie z.B. Benzin-/Fahrtkostenzuschüsse, usw., die ich dem AG anbieten könnte.

Wichtig ist mir bei der Beantwortung die rechtliche Situation und ob ich also auf die gleiche Netto-Vergütung bestehen kann oder nicht.

Vielen Dank im Voraus für Beantwortung.

Freundliche Grüße
spqr
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
längerer
12.07.2010 | 23:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Stephens
175 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,

ich darf Sie höflichst bitten mir eine halbe Stunde mit der Beantwortung der Frage Aufschub zu gewöhren, da mir ein dringender strafrechtlicher Sachverhalt dazwischen gekommen ist.

Vielen herzlichen Dank


Rechtsanwalt
Alexander Stephens (Dipl. Jur.)
WHK Univ. / Doktorand
________________________________________

Stephens & Perperidis
Rechtsanwälte

Nymphenburger Höfe
Nymphenburgerstr. 6f
80335 München

Tel: 0180 50 500 13
Fax: 089/25551327-17

www.kanzleimünchen.de
info@kanzlei-sp.d

Ergänzung vom Anwalt 13.07.2010 | 00:02

Sehr geehrter Fragensteller, ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können: Grundsätzlich haben Sie natürlich mit dem Stichwort „betriebliche Übung" vollkommen recht: Die Voraussetzungen einer solchen betrieblichen Übung sind auch grundsätzlich die wiederholte, vorbehaltlose Gewährung einer Gratifikation oderÄhnlichem. Daraus muss sich dann für den oder die Arbeitnehmer die Schlussfolgerung ergeben, dass der Arbeitgeber auch in Zukunft diese Leistungen gewähren will. Wann diese Schlussfolgerung gerechtfertigt ist, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob sich aus der wiederholt gewährten Leistung auf einen entsprechenden Bindungswillen des Arbeitgebers schließen lässt. Bei Einmalzahlungen hat dies das BAG bei mindestens dreimaliger vorbehaltloser Zahlung angenommen. Grundsätzlich sprechen also die Voraussetzungen in Ihrem Falle für Sie. Allerdings könnte das Problem der Vorbehaltlosigkeit bei der Entscheidung eine tragende Rolle spielen, denn wie Sie ausführen, handelt es sich bei der Zusatzleistung des AG um einen Zuschuss für Kindergartengebühren. Sofern also die Voraussetzung weggefallen ist, z.B. weil keine Kindergartengebühren für Sie mehr anfallen, könnte die Leistung des AG nicht vornehaltlos sondern womöglich bedingt gewesen sein. Anders sieht die Lage natürlich dann aus, wenn die Kindergartengebühren weiterhin für Sie anfallen, oder aber die Gratifikation nicht explizit für den Kindergarten sondern Ihre Leistung oder Bindung an den Betrieb gedacht waren. Dies ist nur durch Auslegung und daher sehr schwierig zu ermitteln zumal Sie ja Nichts schriftlich fixiert hatten. Zusammenfassend kann ich Ihnen also mitteilen, dass eine betriebliche Übung dann eingetreten ist, wenn für Sie auch weiterhin Kindergartengebühren anfallen, oder aber die Mehrleistung des AG nicht für den Kindergarten sondern vielmehr aufgrund Ihrer Bindung an den Betrieb bezahlt wurden, für das ebenfalls viel sprechen könnte. Es aber wegen der 200,00 € letztlich auf einen in diesem Fall doch eher unwägbaren Ausgang eines Rechtsstreits ankommen zu lassen muss ich Ihnen eher abraten. Zu unsicher ist die Frage der vorbehaltlosen Gewährung der Mehrleistung und ob diese nicht auch für die Zeit Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung! Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930) Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht. Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen, Ihr Alexander Stephens __________________________________________________________________________________ *Hinweis: Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
Bewertung des Fragestellers 2010-07-14 | 07:43


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Rechtsanwalt Alexander Stephens
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