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Frage geschrieben am 10.01.2012 06:32:24

Negatives MPU-Gutachten nicht abgegeben

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 895
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Ende 2010 zweimal innerhalb von 4 Wochen in allgemeinen Verkehrskontrollen auffällig geworden; zunächst mit 0,26 (0,52 Promille) und anschliessend mit 0,25 (0,50 Promille).
In der Folge wurde eine MPU angeordnet.
Sämtliche Tests, einschliesslich der medizinischen Seite, hatte ich bestanden - wovon ich zuvor auch ausgegangen war. Doch im Gespräch mit der Psychologin habe ich dann versagt.
In der Folge kam letztlich das negative Gutachten bei mir an, das ich nach Lektüre von Internet-Foren nicht eingereicht habe.
Nach der zu erwartenden Ankündigung zur Entziehung meiner Fahrerlaubnis habe ich die Führerscheinstelle mit der Bitte um eine erneute MPU bei einem anderen Institut angeschrieben. Die Antwort war wie folgt: "Da das XY-Institut uns Ihre Unterlagen zurückgeschickt hat, müssen wir davon ausgehen, dass Ihnen ein Gutachten vorliegt."
Bei einem Anruf bei der FS-Stelle teilte man mir mit, dass ich erst nach einer Frist von 6 Monaten eine neue MPU beantragen könne, andernfalls hätte die FS-Stelle das Recht, die zuvor (vermutete) Begutachtung mit meinem Einverständnis von dem betreffenden Institut anzufordern. Erst im Anschluss könne über eine erneute MPU entschieden werden.

Meine Frage an Sie lautet nun wie folgt:

Darf die FS-Stelle aufgrund von Vermutungen meinen Antrag abweisen?

Kann ich nun, deutlich nach Ablauf der Frist, einen erneuten Antrag auf eine MPU stellen, ohne dass man auf die Einsicht in das Ergebnis der ersten (angenommenen) MPU besteht?

Und wäre es klug oder eher nicht, wenn man in diesem Fall zu der gleichen Begutachtungsstelle ginge?





Antwort geschrieben am 10.01.2012 07:00:30
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig-Thoma-Strasse 47, 85232 Unterbachern , Tel: 08131/3339361, Fax: 08131/2715184
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:

zu 1) Die Führerscheinstelle kann den Nachweis Ihrer Fahreignung in Form eines positiven Gutachtens verlangen. Wenn Sie dies nicht vorlegen, kann der Antrag abgewiesen werden. Es ist generell anzuraten, das Gutachten einer negativen MPU der Fahrerlaubnisbehörden nicht vorzulegen, da dies dann bei den Akten verbleibt, in die insbesondere auch jeder neuer Gutachter Einsicht nehmen kann. Vielmehr sollte der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zurückgenommen werden.

Zu 2) Ein neuer Antrag sollte dann nicht zu zeitnah gestellt werden. Oftmals ergeben sich Empfehlungen aus dem Gutachten. Wenn Sie Ihr Einverständnis nicht erteilen, kann die Behörde das Gutachten auch nicht anfordern und einsehen.

Zu 3) Ob es ratsam ist eine andere Begutachtungsstelle aufzusuchen, kann ich aus rechtlicher Sicht nicht beurteilen. Die Gutachten müssen neutral und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden.

Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Astrid Hein
Rechtsanwältin




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