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Guten Tag,
ich habe schon während meiner angestellten Tätigkeit eine Nebentätigkeitsgenehmigung von meinem Arbeitgeber erhalten und auch geringfügig selbständig gearbeitet. Nun bin ich in Elternzeit und habe auf dem Antrag vermerkt, dass ich möchte, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung auch während der Elternzeit weiter bestehen soll. Nun arbeite ich seit 8 Monaten im geringen Umfang selbständig und habe meinen Arbeitgeber (erst jetzt) informiert, dass ich dies tue und davon ausgehen, dass dies mit dem Antrag auch abgedeckt ist. Ich bin davon ausgegangen, dass mit meinem damaligen Antrag und dem Vermerk die Genehmigung weiter besteht. Nun habe ich die Antwort bekommen, dass ich einen Fragebogen ausfüllen muss (Nebentätigkeit in der Elternzeit) und dieser nur für die Zukunft genehmigt werden kann. Was soll ich tun, was könnten die Konsequenzen sein? Ich bin wie gesagt davon ausgegangen, dass mit meinem Vermerk auf dem Elternzeitantrag die Sache geregelt ist, bzw. hätte mir erwartet, dass mir der Extra-Antrag dann automatisch zugestellt würde, da ich ja davon ausgehen konnte, dass mein AG über den Wunsch meiner weiteren selbständigen Tätigkeit informiert ist.
Wie ist die juristische Einschätzung dazu?
Antwort geschrieben am 28.11.2011 14:28:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 811
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die Nebentätigkeit ist auch in der Elternzeit erlaubt, bedarf aber der Anzeige und auch der Genehmigung des Arbeitgebers, so dass Sie zunächst den Fragebogen als arbeitsvertragliche Nebenpflicht ordnungsgemäß ausfüllen und dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen sollten.
Gleichzeitig sollten Sie aber auch deutlich machen, dass keine Änderung dieser Nebentätigkeit stattgefunden hat, es sich also um die selbe Tätigkeit handelt, die bereits genehmigt gewesen ist und Sie - zutreffend - davon ausgegangen sind, dass es einer erneuten Anzeige nicht bedarf.
Denn genau dieses ist der Fall: Die einmal erteilte Genehmigung wirkt auch in der Elternzeit fort und kann vom Arbeitgeber auch nur bei vorliegen besonderer Gründe einseitig widerrufen werden. Der Eintritt der Elternzeit ist dabei kein besonderer Grund.
Auch der rückwirkende Widerruf dieser bereits ausgesprochenen Genehmigung für die Vergangenheit ist nicht zulässig. Genauso unzulässig wird auch die Versagung der Genehmigung für die Zukunft sein, da es dazu eben an einem besonderen Grund fehlt.
Letztlich wird der Arbeitgeber hier gar nichts unternehmen können, so dass Sie sich insoweit keine Gedanken machen müssen.
Sofern Sie also auch diesen Antrag ausfüllen und mit den obigen Anmerkungen zurückschicken, werden Sie auch nicht mit wirksamen arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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