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Nebentätigkeit lt Arbeitsvertrag untesagt ?


26.08.2010 10:21 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Herr Anwalt!

Ich bin eine teilzeitbeschäftigte Sekretärin in der Filiale eines Versicherers in Bonn. Für einen selbständigen Berater einer anderen Filiale des gleichen Versicherers (in Köln) würde ich gerne nebenberuflich (per Anmeldung Kleingewerbe) projektabhängig arbeiten:
Einholung von Angeboten, Seminare vorbereiten und nachhalten, Einholung von Angeboten, Telefonvertretung, etc.
Mein Filialleiter in Bonn hat dieser Nebentätigkeit bereits zugestimmt.

An sich sollte nichts dageben sprechen, da folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Dem eigenen Arbeitgeber (Versicherung) mache ich keine Konkurrenz (im Gegenteil, ich verhelfe ggf. zu mehr Umsatz..)

2. Die maximale Wochenarbeitszeit für Hauptberuf und Nebentätigkeit wird 48h nicht übersteigen

3. Die Arbeit im Hauptberuf leidet nicht unter der Nebentätigkeit

Habe mich vorab hier schlau gemacht:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Nebentaetigkeit.html

Problem:
Mein Arbeitsvertrag habe ich nicht mit der Filiale bei der ich teilzeitbeschäftigt bin, sondern mit dem übergeordneten "Versicherungsunternehmen" geschlossen.

In meinem Arbeitsvertrag findet sich aber folgende Formulierung:
"Währende der Laufzeit des Vertragsverhältnisses darf der Arbeitnehmer auch keine Geschäfte auf eigene Rechnung oder für fremde Rechnung tätig werden."

2 Fragen:
1) Kann ich davon ausgehen, dass diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellt und damit unwirksam ist?

2) Muss ich die Nebentätigkeit trotzdem anzeigen?

Danke für eine Rückantwort.

Viele Grüsse,
Ihre
123_Frage


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 456 weitere Antworten zum Thema:
Arbeitsvertrag Nebentätigkeit
26.08.2010 | 10:44

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
295 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Eine Nebentätigkeit ist zulässig, soweit der Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen hierzu enthält. Die grundsätzliche Untersagung einer Nebentätigkeit ist jedoch nicht zulässig (Hessisches LAG Az: 219 Sa 2046/00, ArbG Frankfurt am Main – Az.: 6 Ca 2166/00). Die von Ihnen zitierte Vertragsklausel schließt eine Nebentätigkeit völlig aus, was als unangemessene Benachteiligung zu werten ist.

Unzulässig kann die Nebentätigkeit aber dann sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Konkurrenz macht, Schwarzarbeit vorliegt oder durch die Ausübung der Nebentätigkeit das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist es möglich, ein Nebentätigkeitsverbot zu vereinbaren. Dies ist aber nur zulässig, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hieran hat, was bei den genannten Gründen der Fall wäre. Ein generelles Verbot kann jedoch nicht wirksam vereinbart werden.

Es ist ratsam, die Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzuzeigen, um keine Abmahnung zu riskieren. Verpflichtet hierzu sind Sie jedoch nur, wenn die Interessen des Arbeitgebers durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt werden können.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.


Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
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Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

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