Frage geschrieben am 08.03.2010 20:54:08
Nebentätigkeit anzeigepflichtig ?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2766a) Der Arbeitsnehmer übt die Tätigkeit in seiner Freizeit als Tierfotograf freiberuflich aus (Tätigkeit beim Finanzamt gemeldet).
b)Der Geschäftsführer hat diesen Dienst bereits privat selbst genutzt
Frage: Fällt diese Nebentätigkeit überhaupt unter die Genehmigungsverpflichtung des Arbeitsvertrages? Kann der Geschäftsführer bei evtl. zukünftigen Problemen aus dem Arbeitsverthältnis die fehlende Schriftform der Nebentätigkeit gegen den Arbeitnehmer verwenden?
Antwort geschrieben am 08.03.2010 21:46:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Ehlentruper Weg 55, 33604 Bielefeld, Tel: 05 21 / 9 61 58 04, Fax: 03212 / 200 40 41
Zivilrecht, Mietrecht, Verkehrsrecht, Versicherungsrecht, Arbeitsrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Die von Ihnen zitierte Klausel zur Genehmigung von Nebentätigkeiten bzw. zum Verbot bestimmter Nebentätigkeit ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den üblichen Klauseln in Arbeitsverträgen. Die Klausel ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, da der Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt ist, die Aufnahme einer Nebentätigkeit von seiner schriftlichen Interessen abhängig zu machen.
Der Begriff der Nebentätigkeit ist dabei recht weit auszulegen, so dass auch die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit des freiberuflichen Tierfotografen unter diesen Erlaubnis- und Genehmigungsvorbehalt fallen wird. Ob die Nebentätigkeit freiberuflich, abhängig beschäftigt oder in anderer Form ausgeübt wird, ist für die Genehmigungspflicht ebenso ohne Bedeutung wie der tatsächlich erzielte Verdienst aus dieser Tätigkeit.
Ich gehe davon aus, dass die Nebentätigkeit weder Ihre Arbeitsleistung noch die Interessen der Gesellschaft oder des Arbeitgebers beeinträchtigt. Sie hätten daher grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Ihnen die ausgeübte Nebentätigkeit genehmigt wird. Der Arbeitgeber kann Ihnen unter diesen Umständen die Genehmigung also nicht verweigern.
Auch wenn der Geschäftsführer Ihre Tätigkeiten schon selbst in Anspruch genommen hat und ihm daher bekannt sein wird, dass Sie diese Nebentätigkeit ausüben, so gilt der im Arbeitsvertrag enthaltene Erlaubnisvorbehalt fort. Die privat erlangte Kenntnis des Geschäftsführers kann die schriftliche Genehmigung nicht ersetzen.
Sie sollten daher die Nebentätigkeit entsprechend dem Arbeitsvertrag anzeigen und sich schriftlich genehmigen lassen. Nur damit sind die Voraussetzungen des Arbeitsvertrages ordnungsgemäß erfüllt. Gleichzeitig haben Sie durch die schriftliche Genehmigung im Falle eines Falles den ausreichenden Nachweis, dass die Nebentätigkeit offiziell gemeldet wurde. Andernfalls könnte sich der Geschäftsführer bei evtl. Problemen oder Unstimmigkeiten am Ende tatsächlich darauf berufen, dass Sie die Nebentätigkeit ohne die erforderliche Zustimmung ausgeübt haben. Dies könnte Ihnen zum Nachteil gereichen, da darin ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag liegen würde. Schlimmstenfalls könnte ein solcher Verstoß sogar einen Kündigungsgrund darstellen.
Mit der Anzeige der Nebentätigkeit sowie der schriftlichen Genehmigung sind Sie daher in jedem Fall auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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