Nebentätigkeit, Urheberrecht
| 03.02.2011 18:09
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Generelle Themen
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Ich arbeite in einer Kommunalverwaltung und beabsichtige eine Nebentätigkeit (Planungsleistungen) auszuüben. Nach dem geltenden Tarifvertrag (TVÖD) sind Nebentätigkeiten dem Arbeitgeber anzuzeigen. Hierzu habe ich zwei Fragen:
1. Gilt allein schon die Präsenz im Internet durch eine Homepage oder das Ausüben anderartiger Akquise im Vorfeld als anzeigepflichtige Nebentätigkeit, oder beginnt die Anzeigepflicht erst mit der Annahme und Abwicklung von Aufträgen?
2. Ist es zulässig, die von mir bei meinen bisherigen und jetztigem Arbeitgeber durchgeführten Projekte als Referenzen für meine Nebentätigkeit anzugeben? Könnte ein solches Vorgehen gar eine
Abmahnung oder
Kündigung begründen?
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Nebentätigkeit
03.02.2011 | 18:43
Antwort
von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1124 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre zwei Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Unter einer Nebentätigkeit versteht man jede Tätigkeit des Arbeitnehmers, die dieser außerhalb seiner Arbeit für seinen Hauptarbeitgeber ausübt.
Eine Annahme oder Abwicklung eines Projektes ist nicht erforderlich.
Es reicht also schon aus, wenn Sie vorbereitend tätig werden. Denn dieses ist schon die erste Tätigkeit, ohne dass es auf die Durchführung ankommt.
2.)
Die durchgeführten Projekte als Referenzen anzugeben, bedarf ebenfalls der Genehmigung des Arbeitgebers.
Dieser ist Inhaber der Projektrechte, auch wenn Sie als Mitarbeitern daran teilgenommen haben. Aufgrund des Angestellenverhältnisses ändert sich nichts. Nicht Sie, sondern der Arbeitgeber ist der rechtliche Inhaber.
Daher brauchen Sie leider auch insoweit seine Genehmigung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller
03.02.2011 | 19:26
Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung.
Offen ist für mich noch, ob das Angeben von "nicht genehmigten" Referenzprojekten im Rahmen einer Nebentätigkeit ein Grund für eine Abmahnung oder gar eine fristlose Kündigung begründen kann.
Wenn Sie hier bitte noch darauf eingehen könnten. Vielen Dank!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.02.2011 | 19:33
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Angabe kann eine Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung führen.
Eine fristlose Kündigung wird erst dann in Betracht kommen, wenn Sie beharrlich mehrere Abmahnungen ignorieren. Denn diese Kündigungsart wäre wirklich nur das letzt Mittel. Daher sind da die Hürden hoch angelegt.
Aber mit einer Abmahnung müssten Sie schon beim ersten Verstoß rechnen. Beim zweiten Verstoß sogar mit der fristgemäßen, bei weiteren Verstößen mit der fristlosen Kündigung.
Hier hilft nur das offene Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Vielfach sind Arbeitgeber gar nicht abgeneigt, die Zustimmung zu erteilen, wäre dieses doch vielleicht auch kostenlose Werbung.
Daher sollten Sie den Arbeitgeber um ein klärendes Gespräch bitten, für dass ich Ihnen viel Erfolg wünsche.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle