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Frage geschrieben am 21.01.2011 12:41:19

Nebentätigkeit im Zivildienst

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 765
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Zivildienst.
Hallo,

ich hätte folgende Fragen zu den Konsequenzen einer nicht genehmigten Nebentätigkeit im Zivildienst:

Wenn man als Zivildienstleistender ohne einen genehmigten Nebentätigkeitenantrag bzw. trotz eines abgelehnten Nebentätigkeitenantrags trotzdem einer Nebentätigkeit nachgeht und erwischt wird, mit welchen Strafen (Strafverfahren, Disziplinarverfahren, etc.) und mit welchem Strafmaß muss man dann in etwa rechnen?
Wie siehts es mit der Haftung aus, wenn man sich bei der Nebentätigkeit verletzt/erkrankt?

Bitte um Antwort!



Antwort geschrieben am 21.01.2011 13:16:35
Rechtsanwalt Thomas Bohle
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Sehr geehrter Ratsuchender,


die nicht genehmigte Nebentätigkeit wird als Dienstvergehen zu werten sein und kann dann nach § 59 ZDG mit folgenden Disziplinarmaßnahmen geahndet werden:

1. Verweis,
2. Ausgangsbeschränkung,
3. Geldbuße,
4. Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5. Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.


Die Art der Maßnahme liegt im Ermessen des Disziplinarvorgesetzten, hängt aber von Einfallfaktoren ab (Wiederholung, Erst- Zweitvergehen, Art der Tätigkeit, etc.), lässt sich so schwer voraussagen. Bei einem Erstvergehen wird es meistens bei einem Verweis bleiben (verbunden natürlich mit der Anordnung, die Nebentätigkeit nicht fortzusetzen), sofern keine Besonderheiten eintreten.


Nur Zivildienstbeschädigungen sind haftungsrechtlich abgedeckt. Diese umfasst also nicht die nichtgenehmigte Nebentätigkeit - im Gegenteil: Der Dienstherr hätte dann sogar die Möglichkeit, von Ihnen Schadensersatz wegen des Dienstausfalles zu verlangen.


Daher ist davon abzuraten, nichtgenehmigte Nebentätigkeiten auszuüben.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.01.2011 15:02:57

Es muss aber keinesfalls, also weder bei Erst- noch bei Wiederholungsvergehen, mit einem Strafverfahren gerechnet werden? Habe ich das richtig verstanden?

Das bedeutet, dass ich somit für Erkrankung/Verletzungen, die ich bei der nicht genehmigten Nebentätigkeit erlitten habe, sowohl für Schadensersatz (z.B. Personalkosten für Ersatz) als auch für meine eigenen Behandlungskosten privat aufkommen müsste? Ist das korrekt?

Sobald die Nebentätigkeit dann aber genehmigt wäre, würde in einem solchen Falle dann beides haftungsrechtlich abgedeckt sein, oder?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.01.2011 16:22:21

Sehr geehrter Ratsuchender,


es muss keineswegs mit einem Strafverfahren gerechnet werden; das haben Sie richig verstanden.

Es ist immer eine Abstufung im Rahmen des Ermessenspielraumes vorzunehmen und dann wäre die Einleitung des Strafverfahrens, sofern nicht zuvor Disziplinarmaßnahmen erfolglos geblieben sind, überzogen, unverhältnismäßig und daher fehlerhaft.


Die eigenen Behandlungskosten könnten ggfs. durch die eigene Krankenkassen noch aufgefangen werden; den Schadensersatz werden Sie privat leisten müssen.


Korrekt; bei einer genehmigten Nebentätigkeit würden Sie Versicherungsschutz insoweit genießen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 09:20:36

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