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Frage geschrieben am 08.12.2010 07:22:33

Nebentätigkeit als Beamter

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1790
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 13 weitere Antworten zum Thema Beamter.
Ich beabsichtige als Bundesbeamter, eine GmbH zu gründen, deren Geschäftszweck die Verwaltung des eigenen Vermögens ist und die sich auch an anderen Unternehmen beteiligen darf.

Diese GmbH soll einziger Gesellschafter in einer anderen GmbH sein, deren Geschäftsführung von einer anderen Person wahrgenommen wird.

Nun meine Frage:

1. Ist die Gründung der GmbH und Ihre Beteiligung an der zweiten GmbH von § 100 Abs. I Nr. 1 BBG gedeckt und damit weder anzeige-noch genehmigungspflichtig oder müsste dafür eine Anzeige und Genehmigung vor Gründung der UG erfolgen?


Antwort geschrieben am 08.12.2010 08:57:48
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Die von Ihnen beabsichtigte Nebenbeschäftigung ist anzeigepflichtig gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 BBG. Dies gilt ohne Rücksicht auf deren Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit gem. § 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Alt, soweit Sie sich an Ihr als ein Organ der GmbH beteiligen. Organe einer GmbH sind Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung. Zu Ihrer Gunsten greift auch nicht die Regelung des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BBG. Danach sind Nebenbeschäftigungen zur Regelung des eigenen Vermögens nicht anzeigepflichtig. Die GmbH, deren Zweck wäre, Ihr Vermögen zu verwalten, ist eine eigene juristische Person. Sie ist nicht mit Ihnen identisch. Sie wurde praktisch fremdes Vermögen verwalten, auch dann wenn Sie an ihr als Gesellschafter zu 100% beteiligt sind oder wenn Sie Ihr Geschäftsführer sind bzw. zur Geschäftsführung gehören. Sie wurde nicht Ihr eigenes Vermögen Verwalten, sondern sich an dem Unternehmer als Organ der GmbH beteiligen, wobei dahingestellt werden kann, ob Sie das entgeltlich oder unentgeltlich machen würden.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.12.2010 21:05:46

Wie verhält es sich, wenn ich als Gesellschafter 100% der Anteile der GmbH halte und ein Dritter Geschäftsführer ist: Muss ich die Rolle als Gesellschafter anzeigen bzw. genehmigen lassen?

Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.12.2010 21:31:24

Vielen Dank für die Nachfrage.

Diese Tätigkeit müssen Sie auch anzeigen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft ist stets anzeigepflichtig, § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBG.

Als Gesellschafter einer GmbH treffen Sie Pflichten gem. § 46 GmbHG.
Was aber nicht anzeigepflichtig wäre, ist die Position eines stillen Gesellschafters. Da würden Sie sich mit Geld beteiligen, ein anderer wäre GF und sich hätten sich an dem Gewinn beteiligt, wobei Sie nicht an der Vertretung der stillen Gesellschaft beteiligt wären. Wenn Sie Interesse zur Ausarbeitung eines solchen Gesellschaftsvertrages haben, können Sie sich an mich per Mail wenden.
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