Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 44 weitere Antworten zum Thema Nebentätigkeit.
Ich bin in den Vorstand eines Vereins gewählt worden und gehöre auch dem geschäftsführenden Vorstand an. Das Amt übe ich unentgeltlich aus.
Im Vertrag mit meinem Arbeitsgeber heißt es, dass jede Nebentätigkeit, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, was mir zum Zeitpunkt meiner Zusage zu dem Amt im Verein nicht bewusst war.
Ist die Arbeit im Vorstand eines Vereins eine Nebentätigkeit, die der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf? Muß ich diese Tätigkeit meinem Arbeitgeber melden und nachträglich um Zustimmung bitten? Ich konnte im Vorfeld auch nicht meinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen, da ich erst auf der Jahreshauptversammlung des Vereins mich spontan für eine Mitarbeit im Vorstand entschieden habe. Kann mein Arbeitgeber mir die Vorstandstätigkeit in Verein verbieten, da ich nicht im Vorfeld um Erlaubnis gefragt habe?
Antwort geschrieben am 22.01.2011 01:00:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die Sie außerhalb Ihrer Arbeit für Ihren Hauptarbeitgeber ausüben; dazu gehören auch ehrenamtliche Tätigkeiten, wie z.B. geschäftsführender Vorstand eines Vereines.
Da in Ihrem Arbeitsvertrag ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart ist, haben Sie sich grundsätzlich auch an diese vertragliche Vereinbarung zu halten.
Der Arbeitgeber darf allerdings die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit nur dann und insoweit verweigern, als diese NT berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzt.
Insbesondere darf es nicht dazu kommen, dass die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erfüllt oder vernachlässigt werden. Das wiederum hängt vom Umfang der Tätigkeit im Vereinsvorstand ab.
Dass Sie die Nebentätigkeit ohne vorherige Einholung aufgenommen haben, stellt für sich allein genommen keinen Grund dar, die Zustimmung zu verweigern.
Sie sollten Ihren AG über die Wahl zum Vorstandsmitglied mitteilen und dabei die Gründe darlegen, deretwegen eine vorherige Kontaktaufnahme nicht möglich gewesen ist.
Sofern dann keine sonstigen objektiv berechtigten Interessen de AG gegeben sind, hat er die Zustimmung auch nachträglich zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
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