ich habe in meinem Arbeitsvertrag (Teilzeit 20h) folgenden Passus:
Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft in die Dienste der Firma xy zu stellen. Jede das Arbeitsverhältnis beeinträchtigende oder den berechtigten Interessen des Unternehmens zuwiderlaufende Nebenbeschäftigung ist unzulässig.
Meine Frage dazu wäre, ist eine weitere Teilzeitstelle à 20h unzulässig? Ich arbeite bereits so und mich plagt ein wenig das schlechte Gewissen. Wenn das nun OK ist, sollte ich den Chef Bescheid sagen zumal ich die Stelle zum 1.1.2011 kündigen möchte? Meine lange Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartal hatte ich dazu verleitet es so zu handhaben.
Vielen Dank im Voraus.
Antwort geschrieben am 30.08.2010 22:16:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Nach der vertraglichen Regelung ist eine Nebentätigkeit untersagt, die nicht mit der Teilzeittätgkeit vereinbar ist. Sofern es aber zwischen beiden Tätigkeiten keine Reibungspunkte gibt oder keine gesetzlichen Regelungen verletzt werden, ist die Nebentätigkeit nicht unzulässig.
Sie sind nicht verpflichtet, eine zulässige Nebentätigkeit beim Arbeitgeber anzuzeigen, sofern der Arbeitsvertrag dies nicht ergänzend fordert. Sollte die Nebentätigkeit aber unzulässig sein, drohen Ihnen eine Abmahnung oder ggf. sogar eine Kündigung.
Ob in Ihren konkreten Fall eine unzulässige Nebentätigkeit vorliegt, kann ich hier ohne Kenntnis beider Beschäftigungen und deren Gestaltung nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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