mfG.Michael Schunck
Antwort geschrieben am 28.01.2011 10:42:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der Vermieter hat das Gebot der Wirtschaftlichkeit einzuhalten; § 556 III 1 BGB.
Versicherungskosten entsprechen dem Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn sie ein verständiger Vermieter, der diese Kosten selbst tragen müsste, auf sich nähme. Der Vermieter ist nicht darauf beschränkt, nur die als zwingend notwendig anzusehenden Versicherungen für das Gebäude abzuschließen.
Die Umlage der Versicherungskosten für die Vergangenheit haben Sie nicht beanstandet. Sofern dabei eine Unterversicherung bestand hätte dies zur Folge gehabt, dass im Schadensfall eine Entschädigung nicht in voller Höhe, sondern gekürzt durch den Versicherer gezahlt worden wäre.
Eine Schließung dieser Versicherungslücke ist m.E. nicht unwirtschaftlich und steht im Ermessen des Vermieters. Eine vorherige Abstimmung mit den Mietern ist nicht erforderlich. Für Sie als Mieter besteht sogar der Vorteil, dass Sie mittelbaren Versicherungsschutz genießen und dieser Versicherungsschutz nun nicht mehr um die Unterversicherung im Schadensfall gekürzt werden muss.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Götz, Matthes & Wallhöfer
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