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Frage geschrieben am 29.01.2012 11:39:50

Nebenkostenabrechnung zu hoch Zahlfristen Differenz

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 55,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 532
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,
ich miete als Arzt Praxisraume xxx , im Dezember habe ich eine Nachzahlung von xxx an Nebenkosten erhalte.
Ich habe Widerspruch erhoben und diverse (Mailverkehr) Begründungen angefügt unter anderem dass der Hausmeister mit xxx zu hoch angesetzt erscheint, ferner dass die Hausreinigung mit xxx ebenfalls zu hoch ist.
Nun habe ich vom Hausbesitzer eine Mail mit der Bitte einer sofortigen Nachzahlung bekommen (Als Angebot zunächst die Hälfte der Summe) .Ich muss noch alle Belege prüfen (Hausmeister , Reinigungskraft etc.). Die Aufschlüsselung der Kosten wurde (Mustervertrag) nach billigem ermessen formuliert was heute nicht mehr gültig ist.
Der Besitzer hat mir eine Mail mit einem Text aus dem Internet gesendet wo ich als Mieter mit Vorbehalt bezahlen muss.
Welche Rechte habe ich nun procedere Empfehlungen
Danke Herzliche Grüße


Antwort geschrieben am 29.01.2012 13:01:54
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Für die Geschäftsraummiete gilt § 556a BGB (Abrechnungsmaßstab bei Betriebskosten) nicht. Hier kann der Vermieter den Umlagemaßstab weiterhin nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB bestimmen, wenn die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, so jedenfalls die wohl herrschende Rechtsmeinung.

Für das Gewerberaummietrecht gilt daher das Bestimmungsrecht, insbesondere bei fehlender gesetzlicher oder vertraglicher Regelung zum Umlagemaßstab weiter (vgl. BGH NJW 1993, 2902; KG GE 2004, 423), so dass hier die Billigkeitskontrolle zu erfolgen hat.

Es kommt aber wie gesagt auf die genaue Vereinbarung an.

Letztlich sind deutliche Überhöhungen gleichsam unbillig.

Dennoch müssen Sie die Nachzahlung nicht sofort zahlen, auch nicht unter Vorbehalt der Rückforderung:

Ist eine Nachzahlung geschuldet, hat der Mieter die Nachzahlung zu erbringen - bei Fälligkeit.

Die Nachzahlung wird dann fällig, wenn die Abrechnung nachvollziehbar ist, was hier der Fall sein müsste.

Durchsetzbar ist der Saldo (die Nachzahlung) nur nach Ablauf eines angemessenen Zeitraumes (so die herrschende Meinung der Rechtsprechung), in dem der Mieter die Abrechnung auf ihre Schlüssigkeit überprüfen und von seinen weiteren Rechten (z.B. Belegeinsicht) Gebrauch machen kann, was Ihnen durchaus eine Frist von einem Monat einräumt.

Zur Entschärfung würde ich prüfen, ob nicht wie vorgeschlagen die Hälfte der Nachforderung (unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung) gezahlt werden kann.

Im Streitfalle wäre der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig, dass die Kosten in der Höhe angemessen sind.

Bei einer Rückfrage melden Sie sich gerne bei mir, eine ist kostenlos.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

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