Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 02.04.2010 21:00:05

Nebenkostenabrechnung per Mail

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1590
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 282 weitere Antworten zum Thema Nebenkostenabrechnung.
Hallo,
Anfang September 2009 habe ich meinen Ex-Vermieter eine Mail gesendet, mit dem Inhalt; "Ich sende Ihnen unsere Neue Postadresse zur Nachsendung der Nebenkostenabrechnung von 2008". Da wir Ende September ausziehen würden.

Wir hatten vorher keinen, und nachher nur 1 oder 2 mal Kontakt über diese Mailadresse, doch alles noch im September 2009. Es wurde auch nie darüber gesprochen, die Nebenkostenabrechnung via Mail zu senden. Es hieß immer, dass diese nachgeschickt wird.

Ab dem 21.09.2009 wurde an meinem alten Wohnort der Internetanschluss stillgelegt. Das war auch der Tag, an dem ich mich von der alten Mailadresse trennte.(Das Konto ist noch aktiv, habe aber kein Zugang mehr.)
Mit meinem neuen Internetprovider am neuen Wohnort(ab 01.10.09), habe ich auch meine Mailadresse gewechselt. Gerade in der Zeit der ewigen Spammails, habe ich den Anbieterwechsel zum Anlass genommen, mich von meiner alten Mailadresse zu trennen, da ich jeden Tag ca. 40 unerwünschte Mails bekommen habe!

Am 24.12.2009, wie ich im Februar diesen Jahres vom DMB erfahren habe, soll er uns dann die Nebenkostenabrechnung via Mail zugestellt haben.
Da wir diese Mailadresse seit dem 21.09.2009 (s.oben) nicht mehr nutzen, hatte ich auch keine Kenntnis über jene. Zumindest bis zum
Zeitpunkt, als es mir der DMB sagte.

Nun meine Frage:

Ist die Zustellung der Nebenkostenabrechnung rechtskräftig, obwohl nie über diese Art der Zustellung gesprochen wurde, und ich diese Mailadresse nicht als Geschäftsadresse o.ä. angegeben habe?

MfG


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 2.4.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.04.2010 22:18:21
Rechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69, 40213 Düsseldorf, Tel: 0211/133981, Fax: 0211/324021
Eherecht, Mietrecht, Sozialrecht, Medizinrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 343
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Nebenkostenabrechnung muss grundsätzlich in Textform erfolgen, also auf Papier, aber auch als E-Mail. Sofern die weiteren Erfordernisse eingehalten sind, ist eine Übermittlung per Mail daher grundsätzlich zulässig. In einem Rechtsstreit müsste sodann aber der Vermieter beweisen, dass Ihnen die Abrechnung fristgerecht, d.h. bis Ende des vergangenen Jahres zugegangen ist. Problematisch könnte in Ihrem Fall sein, dass Sie die Mail-Adresse zwar nicht mehr nutzen, dies jedoch noch aktiv ist. Allerdings müsste er wie gesagt den Zugang beweisen. Sie sollten daher abwägen, ob Sie je nach Höhe der Nachforderung einen Rechtsstreit eingehen wollen, da hier ein Prozess- und damit Kostenrisiko besteht.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.04.2010 11:31:10

Hallo,

wenn es vor Gericht gehen sollte, wie kann er den Zugang beweisen?

Genügt dem Gericht schon der Ausdruck seiner damals gesandten Mail
als Beweis?

Hätte ich dem erst zustimmen müssen, dass er mir die NK per Mail sendet?

Streitwert 350Euro

Gruss
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.04.2010 15:36:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

es obliegt dem Vermieter, wie er die NK-Abrechnung übersendet. Er benötigt keine Zustimmung Ihrerseits für einen Versand per Mail. Möglicherweise wird das Gericht es als ausreichend ansehen, wenn er einen entsprechenden Ausdruck vorlegt. Problematisch ist, dass bei einem Streitwert von 350,- € keine Berufung möglich ist. Im Falle des Unterliegens würden Gerichtskosten von 105,- € sowie Anwaltskosten von ca. 150,- € pro Partei entstehen, sofern Anwälte bemüht werden. Alledings kann ich an dieser Stelle nicht beurteilen, ob die Abrechnung den weiteren Anforderungen entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Mameghani direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

121
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Nebenkostenabrechnung   Mail