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Frage geschrieben am 09.02.2010 21:53:13

Nebenkostenabrechnung in einer Eigentümergemeinschaft (2er-Gemeinschaft)

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3077
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 282 weitere Antworten zum Thema Nebenkostenabrechnung.
Im März 2008 kaufte ich eine Eigentumswohnung (2er-Gemeinschaft). Eigentumsverhältnisse: 60 % der andere Eigentümer, 40 % habe ich. Laut Teilungserklärung werden die Stimmrechte entsprechend der Miteigentumsanteile ausgeübt. Ich bin also in der Minderheit. Es gibt keinen Hausverwalter und auch kein Hauskonto. Vorauszahlungen der Nebenkosten werden an die Versorger (Wasser, Heizöl, Allgemeinstrom) entsprechend der Miteigentumsanteile geleistet. Also 40% ich und 60 % der andere.
Nach der Teilungserklärung wird wie folgt abgerechnet: 70% nach Zähler und 30% nach Grundfläche.
Da ich alleine die Wohnung bewohne (ganztags berufstätig) und die anderen zu dritt (zwei Rentner mit Tochter und fast den ganzen Tag daheim sind) habe ich tatsächlich weniger als 40% der Nebenkosten.
Nun aber das Problem: Die drei können keine Abrechnung erstellen und verrechnen irgendwelche Guthaben aus vor 2008 (Heizölbestand, der Ihnen anscheinend alleine gehört hat, was aber nicht stimmt). Der Voreigentümer hat nachweislich immer seine Zahlungen geleistet. In meinem Kaufvertrag steht drin, dass der anteilige Heizölbestand im Kaufpreis der Wohnung enthalten ist.

Eine Abrechnungsfirma erstellt zwar die Abrechnung (Verbrauchsabrechnung) aber die Vorauszahlungen entsprechend zu verrechnen und eine Gesamtabrechnung zu erstellen ist dann unsere Sache. Der Zählerableser für 2009 war schon da. Aus 2008 habe ich noch ein Guthaben und auch aus 2009 wird sich eines ergeben. Nur wie mache ich das zumindest vorläufig ohne Amtsgericht geltend? Es gibt leider keinen Hausverwalter.

In den nächsten Wochen muss wieder Heizöl bestellt werden. So wie ich das einschätze werde ich gar nicht gefragt und es wird einfach bestellt und ich soll dann wieder anteilig zahlen.
Kann ich verlangen, dass ich weniger als 40% der Vorauszahlungen leiste?
Und was ist, wenn mir eventuell gesagt wird, dass Heizöl bestellt wird. Muss ich dann zahlen oder kann ich zumindest das Guthaben aus 2008 verrechnen?

Kürzlich hat sich der Kaminfeger gemeldet und gemeint ich solle doch bitte noch 10% der letzten Rechnung überweisen da die anderen nur 50% bezahlt hätten. Da es ein kleiner Betrag war hab ich das mal getan (das erhöht mein Guthaben jetzt noch zusätzlich). Mittlerweile will also die andere Partei 50% der Kosten auf mich abwälzen. Es ist mündlich vereinbart, dass Vorauszahlungen entsprechend der Miteigentumsanteile bezahlt werden.

Ich vermute daher, dass bei der nächsten Ölrechnung die andere Partei ebenfalls 50% auf mich abwälzen will.

Die drei führen sich insgesamt gesehen auf als ob ich der Mieter bin. Aufgrund diverser Vorkommnisse reden wir schon lange nicht mehr miteinander.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 9.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 09.02.2010 23:19:27
Rechtsanwalt Robert Weber
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie nicht mehr mit der Gegenseite reden, werden sich die Fronten wohl derart verhärtet haben, daß Sie ohne Amtsgericht leider keine Ihrer Wünsche durchgesetzt bekommen.
Sie könnten allenfalls über einen Anwalt ein scharfes Schreiben an die Gegenseite verfassen und übersenden lassen.

Sie können die Minderung Ihres Nebenkostenanteils verlangen. Allerdings sollten Sie dafür nachweisbare Argumente haben. So wäre es sehr hilfreich, wenn Sie nachweisen könnten, wieviel Sie an Heizungskosten, Wasser und Allgemeinstrom in Relation zu dem Gesamtverbrauch verbraucht haben.

Sie können das Guthaben verrechnen. Hierzu sollten Sie gegenüber der Gegenseite einfach die Aufrechnung mit dem Guthaben erklären.

Sie sollten die bezahlten 10 % von der anderen Seite zurückfordern und die Forderung umgehend geltend machen. Allerdings haben Sie angesichts der mündlichen Verteilungsvereinbarung ein Beweisproblem.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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