Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 282 weitere Antworten zum Thema Nebenkostenabrechnung.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Wohnung im Zeitraum vom 10.02.2011 bis zum 30.09.2011 gemietet. Die Kaltmiete betrug 880 Euro/monatlich. Laut Mietvertrag wurde eine Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. 240 Euro/monatlich vereinbart. Entsprechend habe ich im genannten Mietzeitraum monatlich 1120 Euro an den Vermieter geleistet.
Aus privaten Gründen habe ich die Wohnung zwar angemietet und es war auch geplant dort einzuziehen doch durch diverse berufliche wie private Umstände hat sich der Einzug immer wieder verzögert. Da sich herausstellte, dass ich die Wohnung an den angegeben Ort (Hamburg) gar nicht mehr benötigte habe ich die Wohnung fristgerecht gekündigt und das Mietverhältnis zum 30.09.2011 beendet.
Dadurch das ich nie in der Wohnung tatsächlich wohnte oder sie in irgendeiner anderen Form nutzte, die Wohnung stand dem gesamten Zeitpunkt über leer, keine Möbel oder Gegenstände und wurde im gesamten Zeitraum nur ca. 4-5x betreten, können auch keine Nebenkosten i.H.v. 240 Euro/Monat verbraucht worden sein.
Ich habe dem Vermieter nunmehr aufgefordert eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen über den Zeitraum aber bisher keine Antwort erhalten. In einem persönlichen Gespräch äußerte er lediglich, dass er keine Erforderlichkeit sieht eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen.
Folgende Fragen dazu:
- Wie ist die grundsätzliche rechtliche Lage dazu?
- Kann ich dem Vermieter eine Frist setzen und wenn ja wie sollte diese bemessen sein?
- Wie sollten die weiteren Schritte aussehen bei einer weiteren Verweigerung?
Viele Grüße
N. Harns
Antwort geschrieben am 23.01.2012 11:33:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
Günterstalstraße 72, 79100 Freiburg, Tel: 07611506950, Fax: 076115069519
Arbeitsrecht, Strafrecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 36
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
I.
Entsprechend Ihrer Angaben wurde gemäß § 556 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart, dass Sie die Betriebskosten zu tragen haben. Daher ist von Ihrem Vermieter über die von Ihnen geleisteten Vorauszahlungen für Betriebskosten abzurechnen, § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB.
II.
Im Moment ist es nicht angebracht, Ihrem Vermieter eine Frist zu setzen. Ihr Vermieter hat nämlich für die Mitteilung der Abrechnung bis zum 31.12.2012 Zeit, § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Erforderlich ist somit, dass Ihnen die Betriebskostenabrechnung über das Jahr 2011 spätestens am 31.12.2012 zugeht. Dieser Zeitraum wird auch durch eine (vorzeitige) Beendigung des Mietverhältnisses nicht verkürzt (AG Wetzlar NJW-RR 2006, 516).
In Ihrem Fall wäre es daher nur möglich auf eine entsprechende Einigung mit dem Vermieter hinzuwirken. Dieser könnte Ihnen bspw. zumindest die Hälfte der geleisteten Vorauszahlungen zurückzahlen, da die Wohnung leer stand. Ein Rechtsanspruch Ihrerseits besteht insoweit jedoch leider nicht.
III.
Sollte Ihr Vermieter jedoch auch nach Ablauf der o.g. Frist der Meinung sein, eine Nebenkostenabrechnung sei nicht erforderlich, können weitere Maßnahmen ergriffen werden. So besteht Ihnen in diesem Fall die Möglichkeit einer Klage auf Abrechnung oder aber auch einer Klage unmittelbar auf die vollständige Erstattung der geleisteten Abschlagszahlungen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2005, Az. VIII ZR 57/04).
Ihnen bleibt daher im Moment nichts anderes übrig, als abzuwarten, ob eine entsprechende Abrechnung innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgt. Er nach Ablauf der Frist stehen Ihnen Möglichkeiten zur Verfügung die geleisteten Vorauszahlungen zurückzufordern.
Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.
Mit besten Grüßen
Alexander Otterbach
Rechtsanwalt
_________________________
DR. FLÜGLER & PARTNER
RECHTSANWÄLTE
ALEXANDER OTTERBACH
RECHTSANWALT
GÜNTERSTALSTRASSE 72
79100 FREIBURG
TEL: +49 (761) 15 06 95-0
FAX: +49 (761) 15 06 95-19
WWW.FLUEGLER.COM
OTTERBACH@FLUEGLER.COM
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Otterbach direkt

