Frage geschrieben am 27.01.2012 21:50:43
Nebenkostenabrechnung
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 333ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung 2011 erhalten.
In der Auflistung der einzelnen Posten, vielen mir zwei Wartungen der Heizungsanlage auf. Bei der Durchsicht der Rechnungskopien, traten Unstimmigkeiten auf:
1. Rechnung vom 09.02.2011 wurde ein Heizungskundendienst durchgeführt
2. Rechnung vom 12.02.2011 wurde eine Brennerstörung behoben
Ich sehe es so: Unter Punkt 1 wurde eine Wartung durchgeführt aber unter Punkt 2 eine "Reparatur", keine Wartung.
Nun zu meiner Frage:
Darf der Vermieter die Rechnung vom 12.02.2011 auch als Wartung aufführen und den Rechnungsbetrag in die Nebenkostenrechnung aufnehmen?
Den Mietvertrag habe ich gelesen aber nichts über die Heizungsanlage gelesen. Bei einer Wartung dieser sehe ich die Ansetzung der Kosten ein.
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Küchler
Antwort geschrieben am 27.01.2012 22:16:50 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 542
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gegenstand der Tätigkeit laut Rechnung vom 12.02.2011 ist eine Reparatur. Reparaturkosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.
2.
Ansonsten gilt, daß jene Betriebskosten umgelegt werden dürfen, die nach dem Gesetz umlagefähig sind. Ob sie dann im Einzelfall auf den Mieter umgelegt werden dürfen, hängt vom Mietvertrag ab.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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