Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
329642
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 27.01.2012 21:50:43

Nebenkostenabrechnung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 333
Hallo,

ich habe heute meine Nebenkostenabrechnung 2011 erhalten.

In der Auflistung der einzelnen Posten, vielen mir zwei Wartungen der Heizungsanlage auf. Bei der Durchsicht der Rechnungskopien, traten Unstimmigkeiten auf:

1. Rechnung vom 09.02.2011 wurde ein Heizungskundendienst durchgeführt

2. Rechnung vom 12.02.2011 wurde eine Brennerstörung behoben

Ich sehe es so: Unter Punkt 1 wurde eine Wartung durchgeführt aber unter Punkt 2 eine "Reparatur", keine Wartung.

Nun zu meiner Frage:
Darf der Vermieter die Rechnung vom 12.02.2011 auch als Wartung aufführen und den Rechnungsbetrag in die Nebenkostenrechnung aufnehmen?

Den Mietvertrag habe ich gelesen aber nichts über die Heizungsanlage gelesen. Bei einer Wartung dieser sehe ich die Ansetzung der Kosten ein.

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen

Carsten Küchler


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Gegenstand der Tätigkeit laut Rechnung vom 12.02.2011 ist eine Reparatur. Reparaturkosten dürfen nicht auf die Mieter umgelegt werden.


2.

Ansonsten gilt, daß jene Betriebskosten umgelegt werden dürfen, die nach dem Gesetz umlagefähig sind. Ob sie dann im Einzelfall auf den Mieter umgelegt werden dürfen, hängt vom Mietvertrag ab.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Mietrecht, Wohnungseigentum letzten Monat:

156
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

329642
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94660
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Nebenkostenabrechnung