Wie werden die Nebenkosten zwischen Wohneigentümern verrechnet?
| 07.05.2006 11:47 |
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Unsere Wohneigentumsgesellschaft umfasst 3 Parteien unterschiedlicher Wohnungsgröße.Bei der jährlichen Hausgeldabrechnung (
Nebenkosten ) werden z.Bsp. Kontoführung , evt. anfallende Überziehungszinsen und Reparaturen nach der Wohnfläche berechnet.
Ist dies rechtens ?
MfG.
Antwort vom
07.05.2006 | 12:49
Sehr geehrter Ratsuchender ich möchte mich für Ihre Anfrage bedanken und diese auf Grund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Das Wohnungseigentumsgesetz schreibt folgende Regelung vor:
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß §
47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile.
In der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung kann aber auch eine andere Regelung sowie ein anderer Verteilungsschlüssel geregelt sein. Häufig wird eben hier die Größe der einzelnen Wohnung in Quadratmeter als Verteilungsschlüssel festgelegt. Dies ist auch zulässig.
Somit müssen Sie die oben benannten Dokumente einsehen, welche Regelung zu den Lasten getroffen ist. Ist dort eine Verteilung nach Quadratmeter vereinbart, so gilt diese.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter