21.12.2010 | 18:16
Antwort
von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die ONLINE - Anfrage.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage weiter wie folgt:
Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 ist gemäß
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2010 "mitzuteilen."
Nach Zugang einer nicht ordnungsgemäßen Abrechnung muss der Mieter gemäß
§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB dem Vermieter seine Einwendungen binnen 12 Monaten mitteilen. Ihre Einwendungen haben Sie fristgerecht erhoben. Idealerweise haben Sie die Einwendungen per Einschreiben mit Rückschein beim Vermieter geltend gemacht, damit Sie den Zugang der Einwendungen im Streitfall auch beweisen könnten.
Die Einhaltung der für den Vermieter geltenden Jahresfrist (
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) setzt voraus, dass dem Mieter eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugeht (
§ 130 BGB) - LG Düss
NJW 07, 1290, AG Köln
NJW 05, 2930.
Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung muss mindestens eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der Verteilungsschlüssel, soweit sie dem Mieter nicht bekannt sind, die Berechnung des Mieteranteils und den Abzug der Vorauszahlungen beinhalten. Sie muss in den Einzelangaben und insgesamt so klar, übersichtlich und aus sich heraus verständlich sein, dass ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter sie nachvollziehen und den Saldo nachprüfen kann; BGH
NJW 07, 1059, BGH
NJW 09, 283.
Sollte also die Ihnen bereits zugegangene Nebenkostenabrechnung formell nicht ordnungsgemäß gewesen sein, was an dieser Stelle nicht näher überprüft werden kann, so wäre der Vermieter in der Pflicht noch 2010 eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung zu erstellen und diese Ihnen "mitzuteilen"(
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Im Streitfall müsste der Vermieter beweisen, dass die Betriebskostenabrechnung Ihnen fristgemäß zugegangen ist.
Sie fürchten nun, dass der Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellen wird und wahrheitswidrig behaupten wird, dass Ihnen eine berichtigte Abrechnung noch in 2010 ausgehändigt wurde. Sie befürchten weiter, dass der Vermieter einen seinen Mitarbeiter zur Falschaussage anleiten wird.
Nach
§ 160 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft, wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet. Wenn Ihr Vermieter auch nur versuchen würde, einen Mitarbeiter zu einer Falschaussage zu verleiten, so würde bereits der Versuch gemäß
§ 160 Abs. 2 StGB i. V. m.
§ 23 StGB strafrechtlich geahndet.
Sollte der Vermieter wie von Ihnen befürchtet vorgehen, so könnten Sie also bei der Staatsanwaltschaft wegen dem Verdacht der Verleitung zur Falschaussage Strafantrag stellen.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes und eine Interessensvertretung gegenüber dem Vermieter wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt vor Ort zu mandatieren, da gemäß
§ 29a ZPO ausschließlich das Gericht zuständig wäre, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion, um an mich eine kostenfreie Nachfrage zu richten. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen