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Hätte mir die Nebenkostenabrechnung bis zum 30.11.2010 zugehen müssen und ist sie, da das nicht gesc


08.12.2010 12:39 |
Preis: ***,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:
Ich bin am 30.04.2009 aus meiner Wohnung ausgezogen. Die Wohnungsabnahme mit Schlüsselrückgabe erfolgte am 01.05.2009.
Am 06.12.2010 (Briefstempel 04.12.2010) erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für 01.01.2009-30.04.2009. Der Abrechnungszeitraum für die Heiz-, Warmwasser- u. Kaltwasserkostenabrechnung ist vom 01.12.2008-30.11.2009.
Hätte mir die Abrechnung bis zum 30.11.2010 zugehen müssen und ist sie, da das nicht geschehen ist, damit verjährt?

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 303 weitere Antworten zum Thema:
Nebenkostenabrechnung BGB Verjährung
08.12.2010 | 12:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Verjährung einer Nebenkostenabrechnung richtet sich nach § 556 Absatz 3 BGB, wonach die Verjährung mit dem Schluss des Folgejahres der Abrechnungsperiode eintritt, also in Ihrem Falle bei einer Abrechnung aus dem Jahre 2008 mit dem 31.12.2009 und alle andere Ansprüche aus 2009 mit Ablauf des 31.12.2010.

Das bedeutet, dass Sie für die Abrechnung für das Jahr 2009 noch eventuell nachzahlen müssten.
Sämtliche Ansprüche aber aus 2008, soweit diese für Sie negativ sind, können Sie unberücksichtigt lassen, da diese verfristet sind.
Sie sollten sich dann aber auf jeden Fall auf die Verjährung berufen.

Falls sich jedoch aus 2008 für Sie ein Guthaben errechnen lassen sollte, können Sie dies auch weiterhin in die Gesamtabrechnung miteinbeziehen.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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