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Seehr geehrte Rechtsanwälte,
Vor Einzug in unsere Wohnung (Mai 2010) leckte der WC-Spülkasten. Mündliche (!!!) Reklamation beim Vermieter (im April 2010). Kompletter Austausch Oktober 2010 von einem Klempner. Laut Mietvertrag gehen Kleinreparaturen bis 100 Euro im Einzelfall zu Lasten des Mieters (auch ohne eigenes Verschulden). Unser Vermieter berrechnet uns 118,00Euro für Spülkasten auf Wohnnebenkostenabrechnung. Ist dies Korrekt?
Antwort geschrieben am 06.05.2011 13:25:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Chris Koppenhöfer
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327 831874-0, Fax: 02327 831874-9
Zivilrecht, Steuerrecht, Vertragsrecht, Baurecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 49
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Bei der Beurteiluung, ob der Vermieter den Betrag verlangen kann, kommt es neben dem Wortlaut der Klausel auch darauf an, ob diese individuell ausgehandelt wurde oder ob diese vom Vermieter einseitig gestellt wurde.
Ich gehe bei der weiteren Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass der Vermieter Ihnen einen Formularmietvertrag zur Unterschrift vorgelegt hat, Sie also keinen Einfluss auf den Inhalt, insbesondere die hier maßgeliche Kleinreparaturenklausel hatten.
Nach der angesprochene Klausel haben Sie Kosten für Kleinreparaturen zu tragen, wenn diese bis 100 EUR betragen.
Da der Vermieter hier 118 EUR geltend macht, kann er sich auch aus diesem Grund nicht auf die Klausel berufen, da die Kosten der Reparatur die vertragliche Obergrenze von 100 EUR übersteigen.
Sollte der Vermieter sich darauf berufen, das Sie bis zu 100 EUR zu tragen hätten, also jedenfalls diesen Betrag zahlen müssten, so wäre auch dies nicht zutreffend. So wie Sie die Klausel schildern, wäre diese wohl nicht dahin gehend auszulegen.
Sollte die Klausel dagegen für den Fall teurerer Reparaturen eine Beteiligung Ihrerseits bis zu der Grenze von 100 EUR enthalten, so wäre die Klausel unwirksam, da sie Sie unangemessen benachteiligen würden.
Problematisch ist hier allerdings, dass der Betrag von 118 EUR wohl in 99,16 EUR Entgelt und 18,84 EUR Mehrwertsteuer zu unterteilen sein dürfte. Im Hinblick auf den Nettobetrag sollten Sie daher prüfen, ob den 100 EUR in der Klausel noch die Mehrwertsteuer aufgeschlagen werden kann. Ist dies der Fall, dürfte eine Kostentragungspflicht Ihrerseits bestehen. Fehlen Regelungen zur Mehrwertsteuer, wäre die Klausel meines Erachtens so zu verstehen, dass der Betrag von 100 EUR alles umfasst – es bliebe dann dabei, dass Sie nicht zahlen müssten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.05.2011 13:38:59
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ja wir haben einen Standart Mietvertrag.
Zitat: "Ich gehe bei der weiteren Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass der Vermieter Ihnen einen Formularmietvertrag zur Unterschrift vorgelegt hat, Sie also keinen Einfluss auf den Inhalt, insbesondere die hier maßgeliche Kleinreparaturenklausel hatten."
Wir hatten keinen Einfluss auf den Inhalt!
Es steht im Mietvertrag (Zitat):"Die vom Mieter zu tragende Kosten für Kleinreparaturen betragen einschließlich der eventuellen Umsatzsteuer bis zu 100 € im Einzelfall. Sie dürfen insgesamt 200 € je Kalenderjahr nicht übersteigen."
Also muss uns der Vermieter nun die 118 € zurück erstatten?
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer,
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ja wir haben einen Standart Mietvertrag.
Zitat: "Ich gehe bei der weiteren Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass der Vermieter Ihnen einen Formularmietvertrag zur Unterschrift vorgelegt hat, Sie also keinen Einfluss auf den Inhalt, insbesondere die hier maßgeliche Kleinreparaturenklausel hatten."
Wir hatten keinen Einfluss auf den Inhalt!
Es steht im Mietvertrag (Zitat):"Die vom Mieter zu tragende Kosten für Kleinreparaturen betragen einschließlich der eventuellen Umsatzsteuer bis zu 100 € im Einzelfall. Sie dürfen insgesamt 200 € je Kalenderjahr nicht übersteigen."
Also muss uns der Vermieter nun die 118 € zurück erstatten?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.05.2011 14:11:54
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach dem Wortlaut der Klausel umfasst der Betrag von 100 EUR auch die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ("... einschließlich der eventuellen Umsatzsteuer ..."). Tatsächlich lässt sich die Klausel sogar so auslegen, dass bei teureren Reparaturen eine unzulässige Beteiligung bis zu 100 EUR vereinbart wurde; das würde die Klausel dann sogar unwirksam machen.
Aus beiden Auslegungsmöglichkeiten folgt aber, dass Sie die Kosten der angefallenen Reparatur nicht zu tragen haben. Soweit Sie diese schon gezahlt haben sollten, können Sie sie zurück verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach dem Wortlaut der Klausel umfasst der Betrag von 100 EUR auch die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer ("... einschließlich der eventuellen Umsatzsteuer ..."). Tatsächlich lässt sich die Klausel sogar so auslegen, dass bei teureren Reparaturen eine unzulässige Beteiligung bis zu 100 EUR vereinbart wurde; das würde die Klausel dann sogar unwirksam machen.
Aus beiden Auslegungsmöglichkeiten folgt aber, dass Sie die Kosten der angefallenen Reparatur nicht zu tragen haben. Soweit Sie diese schon gezahlt haben sollten, können Sie sie zurück verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
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