Frage geschrieben am 08.03.2010 19:08:55
Nebenkosten
Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 723Soviel ich weiss, muss ich auf die II. Berechnungsverodrnung hinweisen. Wie müsste man dies im Einzelnen formulieren?
Antwort geschrieben am 08.03.2010 20:51:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sebastian F. A. Belgardt
Großholthauser Straße 124, 44227 Dortmund, Tel: 0231. 580 94 95, Fax: 0231. 580 94 96
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 122
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ich bedanke mich für Ihre Frage. Nach Ihrer Schilderung komme ich zu folgender Einschätzung der Rechtslage:
Nach § 556 Abs. 1 BGB kann vertraglich vereinbart werden, dass der Mieter die Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrKV trägt.
Wird in einem Mietvertrag nichts vereinbart, hat der Vermieter sämtliche Betriebs- und Nebenkosten zu tragen.
Das heißt, es ist eine eindeutige vertragliche Regelung erforderlich, welche Betriebskosten der Mieter tragen soll. Bei Kosten, deren Umlegung auf den Mieter sich aus dem Vertrag nicht ergibt, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung und der Vermieter muss diese tragen.
Bei der Frage wie die Umlegung vereinbart werden muss, lässt es die Rechtsprechung genügen, wenn im Mietvertrag auf die BetrKV Bezug genommen wird. Die einzelnen Kostengruppen brauchen nicht explizit aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03) (Aunahme: "sonstige Betriebskosten", s.u.).
Sicherheitshalber empfiehlt es sich dennoch, auch um im Verhältnis zum Mieter für Klarheit zu sorgen, entweder die Kostengruppen aufzuführen, oder eine Abschrift der BetrKV dem Mietervertrag beizufügen.
Im Vertrag könnte dies z.B. so lauten:
„Neben der Miete werden folgende Betriebskosten im Sinne von § 2 Betriebskostenverordnung umgelegt und durch Vorauszahlungen (mit Abrechnung) erhoben:
1. Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, namentlich die Grundsteuer
2. Die Kosten der Wasserversorgung
… (hier einzusetzen: 3-16 der Verordnung)"
17. sonstige Betriebskosten.
Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne von § 1 der BetrKV, die von den obigen Nummern 1–16 nicht erfasst sind."
Bei den sonstigen Betriebskosten entschied der BGH u. a. in dem oben erwähnten Dachrinnenurteil, dass es nicht ausreichend ist, sich auf die völlig unbestimmten "sonstigen Betriebskosten" pauschal zu beziehen. Es empfiehlt sich also, alle Positionen genau zu bezeichnen, die als sonstige Betriebskosten in Frage kommen. Als Beispiel bezüglich der Dachrinnen: Steht das Gebäude in Baumnähe, sollte unter den „sonstigen Betriebskosten" vereinbart sein: „Zu den sonstigen Betriebskosten gehört die regelmäßige Reinigung der Dachrinnen."
Zu den „sonstigen Betriebskosten" zählen z.B. die Kosten für Wartung/ Prüfung von Feuerlöschgeräte, Blitzschutzanlagen, Müllschluckern, Abflussrohren, Gullies, Rauchmelder, Lüftungsanlagen.
Neu entstehende Betriebskosten kann der Vermieter durch eine (schriftliche) Erklärung nach § 560 Abs.1 BGB auf den Mieter umlegen.
Die Kosten für den Hausmeister sind durch Nr. 14 gedeckt. Angesetzt werden können das Arbeitsentgelt inklusive der Sozialbeiträge und weitere Kosten (Unfallversicherung, Hausmeisterwohnung, u.a).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen guten ersten Überblick über die Rechtlage verschaffen.
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Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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