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Frage geschrieben am 24.05.2010 19:49:58

Nebenkosten Vorauszahlungen Personenanzahl

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1703
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 159 weitere Antworten zum Thema Nebenkosten.
Guten Abend

Ich habe folgende juristische Frage.

Ich bin Eigentümer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Die Eigentumswohnungen werden zentral von einem Immobilienverwalter betreut, welcher auch die Nebenkosten bzw. die jährlichen Vorauszahlungen berechnet.

Nun hat meine geschiedene Ehefrau mit ihrem Lebenspartner und drei Kindern diese ETW bewohnt.

Von Januar bis Juli, 2009.

Seit dem 01. August 2009 steht die Wohnung leer.

Die Verwaltung berechnet jedoch weiterhin die Vorauszahlungen für die Nebenkosten für 5 Personen.

Dieses hat sie auch in der Jahresabrechnung getan. In diesem Fall 340,- Euro monatlich.

Nach meinem Rechtsverständnis müsste jedoch die Vorauszahlung ab dem Monat August auf die Grundkosten bzw. auf max. eine (fiktive) Person runtergerechnet werden.

Ich empfinde es als ungerecht die Kosten für 5 Personen zu berechnen obwohl dort überhaupt niemand wohnt.

Dadurch zahle ich z. B. die Müllabfuhr, Abwasser, Hausstrom, Heizkosten/Grundkosten jeweils für 5 Personen.

Nun geht diese Sache bald vor Gericht. Liege ich mit meinem Rechtsempfinden tatsächlich falsch ?

Welche Kosten kann ein Verwalter bei einer leer stehenden Wohnung einfordern ?

Mit Dank und freundlichen Grüßen

Incognito


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 24.5.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 24.05.2010 20:05:09
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Sie liegen mit Ihrem Rechtsempfinden richtig.

Wenn eine krasse Unbilligkeit vorliegt, ist der Verteilerschlüssel anzupassen. Eine Änderung der Personenanzahl während einer Abrechnungsperiode ist dann durchaus möglich in in Ihrem Fall angebracht.

Und diese Abänderung hat dahingehend zu erfolgen, dass dann der Leerstand mit einer Person berechnet wird (AG Köln 201, WM 1998, 290).

Dieses wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Literatur so gesehen (BGH NJW 2006, 3557; Schmidt; Kommentierung zu § 556 BGB).

Daher werden Sie hinsichtlich der Personenzahl gewinnen können, wenn mehr als eine Person für den Leerstand berechnet worden ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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