ich habe heute erstmalig eine "letzte außergerichtliche Mahnung" aus einem Zeitraum 01.07.07 bis 31.01.2008 von einer früheren Wohnung über angebliche Mietrückstände und Nebenkosten erhalten?? Sind diese Forderungen nicht verjährt, wenn nicht innerhalb drei Jahren geltend gemacht?
Antwort geschrieben am 13.10.2011 12:30:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Lange-Ronneberg
Presselstraße 7, 12167 Berlin, Tel: 030 54 59 65 78, Fax: 030 54 59 65 79
Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Verjährungsfrist für Mietzahlungen beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen, haben müssen.
Danach ist die Miete für die Monate Juli 2007, August 2007, September 2007, Oktober 2007, November 2007 und Dezember 2007 mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt.
Dasselbe gilt für die Nebenkostenvorauszahlung für das 2007.
Die Miete für Januar 2008 ist jedoch noch nicht verjährt. Diese würde am 31.12.2011 verjähren. Wobei der Vermieter noch am 31.12.2011 fristgerecht Klage erheben könnte.
Dasselbe gilt für die Nebenkostenvorauszahlung für Januar 2008.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Lange-Ronneberg
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