Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 22 weitere Antworten zum Thema Studium.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mein Studium in VWL im Dez 2007 erfolgreich in Deutschland abgeschlossen. Ich komme aus Bulgarien und halte mich rechtmässig in Deutschland seit 2001 auf. Seit 2001 bis jetzt habe ich auch eine ununterbrochene Erwerbstätigkeit (im Rahmen meines Studiums 90 Tage im Jahr ) ausgeübt.Aus persönlichen Gründen konnte ich mich bis jetzt nicht am Arbeitsmarkt für einen Vollzeit Job nach meinem Studienfach bewerben. Das möchte ich jetzt ändern. Laut der Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung- HSchulAbsZugV darf ich mich auch nach Ablauf des ersten Jahres nach Beendigung des Sudiums weiter am Arbeitsmarkt für eine Stelle bewerben , die angemessen meinem Studienfach ist. Während meines Studiums und bis jetzt übe ich eine Nebenbeschäftigung(nicht nach meinem Fach ) 90 Tage im Jahr arbeitserlaubnisfrei aus(nach § 16 ,(4) des Aufenthaltsgesetzes) . Danach richtet sich auch meine Frage . Darf ich diese Nebenbeschäftigung während der Jobsuche auch über diesem einem Jahr nach dem Studium hinaus weiter ausüben ? Sollte ich einen Arbeitsgenehmigungsantrag diesbezüglich stellen, wird es,glaube ich nicht gut für mich aussehen , da in diesem Fall ein Vorragsprüfung stattfinden muss. Also meine eigentliche Frage noch mal : bin ich berechtigt diesen Nebenjob weiter auszuüben oder muss ich ihn aufgeben ?
Dürfte das gehen , wenn ich eine Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 4a FreizügG von der ABH bekommen würde?
Dürfte das gehen, wenn ich ein selbstständiger Arbeitnehmer bin (bin ich als Bulgare dazu berechtigt ?)
Vielen Dank
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 23.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 23.10.2008 01:27:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Siegfried Huber-Sierk
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
Elsenheimerstraße 59, 80687 München, Tel: 089-29164528, Fax: 089-29164530
Sozialversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Rentenversicherung, Lebensversicherung, Versicherungsvertragsrecht
Bewertungen: 77
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsdarstellung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Als Staatsangehöriger Bulgariens genießen Sie in der EU und damit in der Bundesrepublik Deutschland noch keine volle Freizügigkeit. Auf Grund der im Beitrittsvertrag enthaltenen Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit findet in Bezug auf nichtselbstständige Beschäftigungen das Freizügigkeitsgesetz/EU nur Anwendung, wenn die Beschäftigung durch die Bundesagentur für Arbeit gem. § 284 Abs. 1 SGB III genehmigt wurde. Nach dieser Vorschrift dürfen Staatsangehörige jener Staaten, die aufgrund der Beitrittsverträge vom 16.4.2003 und 25.4.2005 (Bulgarien und Rumänien) der EU beigetreten sind, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen. Die Genehmigung wird befristet als Arbeitserlaubnis- EU erteilt, wenn nicht Anspruch auf eine unbefristete Erteilung als Arbeitsberechtigung-EU besteht. Die Genehmigung ist VOR Aufnahme der Beschäftigung einzuholen (§ 284 Abs. 2 SGB III). Die von Ihnen erwähnte Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 4a FreizG/EU ist insoweit nicht von Bedeutung. Auf Grund Ihrer Angaben ist davon auszugehen, dass Ihnen Ihr Daueraufenthaltsrecht als Unionsbürger auf Antrag unverzüglich bescheinigt wird (§ 5 Abs. 6 FreizG/EU).
Da in den genannten Beitrittsverträgen nur Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit vorgesehen sind, ist es den Staatsangehörigen der Beitrittsstaaten unbenommen, sich in der Bundesrepublik niederzulassen, um eine SELBSTSTÄNDIGE Erwerbstätigkeit auszuüben oder (vorübergehend) Dienstleistungen zu erbringen oder zu empfangen.
Gem. § 284 Abs. 7 SGB III gilt ein zur Ausübung der Beschäftigung erteilter Aufenthaltstitel als Arbeitserlaubnis-EU fort, wobei Beschränkungen des Aufenthaltstitels hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen als Beschränkungen der Arbeitserlaubnis-EU bestehen bleiben. Ein Aufenthaltstitel, der zur unbeschränkten Ausübung einer Beschäftigung berechtigt, gilt als Arbeitsberechtigung-EU fort (§ 284 Abs. 7 SGB III). Insoweit können Sie also auf Grund bereits bestehender Aufenthaltstitel im Rahmen der darin enthaltenen Beschränkungen zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt seien. In diesem Zusammenhang möchte ich allerdings darauf hinweisen, dass Ihre Angaben insoweit - möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses- nicht der Rechtslage entsprechen. Die Berechtigung, eine Beschäftigung auszuüben, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie die Ausübung studentischen Nebentätigkeiten (§ 16 Abs. 3 AufenthG), beruht auf der Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erteilt wurde. Diese Aufenthaltserlaubnis konnte nach der für Sie bis zum Beitritt Bulgariens geltenden Regelung des AufenthG verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht war und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden konnte (§ 16 Abs. 1 AufenthG), bildet also keine Grundlage für eine Beschäftigungserlaubnis auch nach Ablauf des ersten Jahres nach Beendigung der Studiums. Nach § 16 Abs. 4 AufenthG konnte der Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss der Studiums bis zu einem Jahr verlängert werden, jedoch nur zur Suche eines dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern dieser von dem Suchenden besetzt werden durfte. Nur in diesem Rahmen dürfte dann auch eine Beschäftigung nach Abs. 3 der Vorschrift ausgeübt werden. Nach dem Beitritt Bulgariens dürfte diese beschränkten Aufenthaltstitel im Rahmen der oben dargelegten Übergangsregelung weitergelten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass dieses Beratungsforum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, auf Grundlage der übermittelten Informationen eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten, damit Sie die Erfolgsaussichten in Ihrer Rechtsangelegenheit besser einschätzen können. Änderungen oder Ergänzungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Huber-Sierk direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

