Antwort vom
02.09.2009 | 20:30
Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld dürfen Sie gem. §
141 I SGB III grundsätzlich eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit beziehungsweise Beschäftigung ausüben und ein Nebeneinkommen erzielen.
Die Nebenbeschäftigung darf allerdings einen zeitlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nicht erreichen.
Erreicht oder überschreitet die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit 15 Stunden, besteht wegen fehlender Arbeitslosigkeit kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Sofern Sie eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausüben, wird Ihr Nebeneinkommen angerechnet.
Es kommt also nicht entscheidend darauf an, wie viele Schulstunden Sie bei Ihrer Tätigkeit abhalten, sondern wie viele Zeitstunden.
Die anrechnungsfreie Verdienstgrenze beträgt dabei 165 Euro monatlich.
Weitere Voraussetzungen müssen Sie hierbei nicht beachten.
Wichtig ist, dass die Nebenbeschäftigung der Agentur für Arbeit unverzüglich und ohne Aufforderung gemeldet wird.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Monika Mack
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
02.09.2009 | 20:47
Vielen Dank für die rasche Antwort, allerdings hat mir ihre Antwort keine neuen Aufschlüsse gebracht.
Wahrscheinlich habe ich meine Fragen nicht genau genug formuliert:
1. Es muß ja einen Umrechnungsfaktor von Zeit.- auf Schulstunden geben, nach dem die Arbeitsagentur dies berechnet.
2. Es muß ja auch eine Einkommensgrenze geben. Wenn ich mit 10 Std. Arbeit die Woche 3000€ verdienen würde, wäre es ja auch keine Nebenbeschäftigung mehr. Oder?
Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.09.2009 | 06:31
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte.
1.
Es gibt keinen speziellen Umrechnungsfaktor, den die Agentur für Arbeit zur Umrechnung von Schul- auf Zeitstunden anwendet.
In Ihrem Fall müsste also die Anzahl der Schulstunden, die Sie bezahlt bekommen, in Zeitstunden umgerechnet werden (2 Schulstunden a 45 Minuten würden 1,5 Zeitstunden entsprechen, usw.).
2.
Es bleiben -wie bereits in meiner Antwort erwähnt- 165 Euro/Monat anrechnungsfrei.
Dies unter der Voraussetzung, dass eine Nebenbeschäftigung mit weniger als 15 Wochenstunden ausgeübt wird.
Solange Sie unter dieser zeitlichen Grenze bleiben, üben Sie auch dann eine Nebenbeschäftigung aus, wenn Sie mehr als den o.g. Betrag verdienen.
Bitte beachten Sie, dass sich dies nur auf die Frage eines Nebenverdienstes beim Bezug von Arbeitslosengeld -entsprechend Ihrer Frage- bezieht.
Davon zu trennen ist natürlich die Frage des Vorliegens der grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld, die in dem von Ihnen gebildeten Beispiel gesondert zu prüfen wären.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Monika Mack
Rechtsanwältin