im Moment hauptberuflich selbstständig habe ich nun ein Angebot zu einem sicheren unbefristeten angestellten Arbeitsverhältnis bekommen (30 Stunden pro Woche). Dieses Angestelltenverhältnis würde somit die meiste Zeit in Anspruch nehmen. Meine Selbstständigkeit (Vergabe von Lizenzen, Beratungsleistung) würde ich nebenberuflich weiter führen wollen. Nun würde sich folgende finanzielle Situation einstellen:
Festanstellung sicher und mit geringem Verdienst (12.000 brutto im Jahr) + Selbstständigkeit sehr unsicher mit hohem Verdienst (Umsatz 35.000 Euro, Einkommen 20.000 Euro).
Ist der Wechsel von der PKV in die GKV Pflicht/möglich?
Was würde diese Konstellation für die Sozialversicherungsbeiträge bedeuten, speziell in Bezug auf die Beiträge einer gesetzlichen Krankenkasse, welche Einkünfte würden dann zu Rate gezogen?
-- Einsatz geändert am 10.02.2011 12:50:11
Antwort geschrieben am 10.02.2011 15:04:42 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt , Tel: 05036 925120, Fax: 05036 925121
Arbeitsrecht, Internationales Recht, Sozialrecht, Medizinrecht, Medienrecht
Bewertungen: 104
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Ihre Frage möchte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Rückkehr in die GKV an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Es müsste zunächst ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden, dessen Gesamteinkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Dies ist in Ihrem Fall gegeben. Die Versicherungspflichtgrenze liegt für 2011 bei 49.500,00 EUR.
Sind Sie daneben nur nebenberuflich selbständig tätig, erhöhen diese (Neben-) Einkünfte die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, einschließlich GKV, nicht. Es würde dann der Beitragssatz Ihrer gewählten GKV zugrunde gelegt und Ihr Bruttomonatseinkommen zur Berechnung Ihres Krankenversicherungsbeitrags.
Allerdings gibt es keine feste Grenze zwischen Haupt- und Nebenberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit. Prüfungskriterien sind, ob die angestellte Tätigkeit zeitlich und finanziell den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet. Ein weiterer Prüfungspunkt ist die „18 Wochenstunden-Grenze". Wird diese in der Regel durch die selbständige Tätigkeit überschritten, wären Sie hauptberuflich selbständig. Und es wird berücksichtigt, mit welcher Tätigkeit Sie ein durchschnittliches Einkommen erzielen, das über der Hälfte der monatlichen Bezugsgröße liegt (2011/ ost Bundesländer: 2.240,00 EUR/ Monat).
Im Zweifel würde immer dann eine selbständige Hauptberuflichkeit angenommen werden, wenn die hieraus erzielten Gewinne durchschnittlich höher sind, als die Einkünfte aus der abhängigen Tätigkeit.
Da Sie aus Ihrer selbständigen Tätigkeit ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würden, als aus Ihrer abhängigen Tätigkeit und somit zumindest das finanzielle Schwergewicht weiterhin auf der selbständigen Tätigkeit liegen würde, ist eine Pflichtversicherung wohl problematisch. Eine freiwillige Versicherung wäre nach § 9 Abs. 1 SGB V möglich, wenn Sie als Mitglied aus der GKV ausgeschieden sind und vor diesem Ausscheiden die letzten 5 Jahre mindestens 24 Monate GKV versichert waren oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate in der GKV versichert waren.
Sofern Sie sich als hauptberuflich Selbständige GKV versichern lassen würden, würde eine Berechnung wie folgt erfolgen:
Der Beitragssatz beträgt ab 1.1.2011 14,9 %, wobei die Mindesbemessungsgrenze bei monatlich 1.916,25 EUR (Bruttoeinnahmen aus selbständiger (Haupt-) Tätigkeit) liegen würde. Die Beiträge werden mindestens nach der Höhe dieser Grenze berechnet. Von dieser Grundlage würde in Ihrem Fall der monatlich zu entrichtende GKV-Beitrag berechnet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich darauf, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt
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