Frage geschrieben am 10.06.2009 20:19:18
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Nebenbei selbständig mit Onlineportal - was gilt es vor dem Anwaltstermin zu bedenken
Rechtsgebiet: Internetrecht, Computerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2310Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich mache mich demnächst (neben dem Studium) mit einem Onlineportal selbständig. Bevor ich einen Anwalt aufsuche, um die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzerklärung für das Portal erstellen zu lassen, wollte ich mich auf diesem Wege informieren, an was ich sonst noch zu denken habe, um das Portal gegen eventuelle Rechtsfälle abzusichern.
Das Portal hat einen kommerziellen Hintergrund und richtet sich nur an volljährige Personen, ist aber kein Pornographie- oder Erotikportal. Neben diversen Möglichkeiten der Kommunikation, wird dem Benutzer die Möglichkeit gegeben Content hochzuladen. Der Benutzer muss vor dem Hochladen bestätigen, das er über die Rechte des hochzuladenden Contents verfügt. Da der Upload nur für zahlende Benutzer möglich ist, und hier vorab die Adressdaten abgefragt werden, wäre es im Falle einer Urheberrechtsverletzung sehr einfach, die Adressdaten an den Rechtsinhaber weiterzuleiten.
- Ist es rechtlich gesehen überhaupt „erlaubt“ die Adressdaten an den Urheberrechtsinhaber weiterzuleiten?
- Können auch gegen mich rechtliche Schritte eingeleitet werden, weil ein Benutzer urheberrechtlich geschütztes Material hochgeladen hat?
- Gibt es neben den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung noch weitere Punkte, die ich bei meinem Termin mit dem Anwalt ansprechen sollte?
Neben den Informationen, was ich anderweitig zu bedenken habe, ist eine kurze Antwort ausreichend.
Freundliche Grüße
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 10.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.06.2009 22:36:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Kay Fietkau
Jacobstraße 8-10, 04105 Leipzig, Tel: 0341-49250002, Fax: 0341-49250009
Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht, Steuerrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 82
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
1. Weitergabe Adressdaten an Urheber bzw. Rechteinhaber
Eine Weitergabe personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur mit Zustimmung der betreffenden Person zulässig. Nach § 15 V 3 iv.m. § 14 II TMG darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, aber nur soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
2. Haftung des Portalbetreibers für Inhalt von Nutzerbeiträgen
Hinsichtlich der Haftung des Internetportalbetreibers für von den Nutzern des Internetportals eingestellten Content gibt es bisher keine einheitliche Rechtsprechung. So urteilte beispielsweise das Oberlandesgericht Hamburg (Az.: 7 U 50/06) 2006, dass ein Forumbetreiber auch ohne jede Kenntnis für die rechtsverletzenden Kommentare seiner User haftet, wenn solche Rechtsverletzungen zu erwarten sind. Eine weitere Entscheidung geht sogar noch weiter. So entschied vor kurzem das Landgericht Hamburg (Az.: 308 O 245/07), dass ein Forumbetreiber auch für rechtswidrige Bilder-Uploads seiner User haftet, unabhängig davon, ob er Kenntnis von der Rechtsverletzung hat. Ausreichend für die „Mitstörerhaftung“ ist es nach Meinung der Richter, dass durch die Bereitstellung der Upload-Funktion die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen eröffnet wird.
3. weiteres
Im Übrigen sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:
- rechtssicheres Impressum
- effektive Altersbeschränkung
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
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