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Frage geschrieben am 17.01.2012 09:11:26

Namensstreit um einen Veranstaltungsnamen

Rechtsgebiet: Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht | Einsatz: € 58,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 542
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Es geht um eine Community-Veranstaltung, die seit zwei Jahren (zwei mal) unter einem bestimmten Namen lief.
Das bisherige Organisationsteam hat nun hingeworfen und ein neues Team hat mit der Organisation des nächsten Events begonnen.

Die Durchführung der Events lief bisher auf Unkostendeckung hinaus und soll auch diesmal über die Deckung der Unkosten keine Einnahmen bringen.

Da der bisherige Inhaber der zugehörigen Domains diese nicht freigeben wollte (und diese sowieso einen Schreibfehler enthalten), wurde beschlossen, den korrekt geschriebenen Begriff als neuen Namen zu verwenden.

Der bisherige Domaininhaber behauptet nun, den Namen des Events als Marke geschützt zu haben. Ich kann die Marke jedoch weder beim DPMA noch bei der WIPO finden.

Das neue Organisationsteam vermutet, dass die Markeneintragung nur behauptet wird um dem neuen Team Schwierigkeiten zu bereiten.
Jetzt habe ich vom Inhaber der alten Domains per Mail die Androhung einer Abmahnung bekommen.

Ich würde gerne wissen, wie hoch das Risiko ist, dass der Inhaber der bisherigen Domains uns Schwierigkeiten/Kosten verursachen kann und welche Abwehrstrategie wir benutzen können, um den neuen Namen zu verteidigen. Da das Event in der Community bekannt ist, würden wir gerne den Namen behalten.


Antwort geschrieben am 17.01.2012 10:02:58
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da Sie aufgrund des Schreibfehlers in der alten Domain eine neue Domain geschaffen haben, kann der alte Veranstalter zumindest keine diesbezüglichen Rechte geltend machen.

Die Frage ist nur, ob er Ihnen die Verwendung des korrekt geschriebenen Namens untersagen kann.

Wenn er Rechte an diesem Namen hat, dann kann er die Verwendung unter Umständen versagen.

Am kräftigsten wäre natürlich ein Markenrecht an diesem Namen. Da Sie aber nichts dazu gefunden haben, muss man wohl davon ausgehen, dass der Name nicht markenrechtlich geschützt ist.

Es kann diesbezüglich Sinn machen, wenn Sie den Namen umgehend als Wortmarke anmelden. Dann zumindest kann der alte Veranstalter Ihnen die Verwendung in keinem Fall mehr untersagen.

Einstweilen kann er nur vortragen, dass er der Inhaber des Namens für das Event ist. Da aber auch die Organisation an dem Event abgegeben wurde, kann der alte Veranstalter die Verwendung des Namens nicht untersagen, da diese dem Event innewohnt.

In erster Linie sollte auf einvernehmlichem Wege eine Einigung erzielt werden. Lässt sich der alte Veranstalter nicht mehr darauf ein, sollten überlegen, sich diesen Namen als Wortmarke schützen zu lassen.

Ob von der Fortführung des Namens bis zu einer Klärung abzuraten ist, hängt auch von dem Namen an sich ab. Handelt es sich beispielweise um eine Wortneuschöpfung durch den alten Veranstalter kann er ein Urheberrecht daran haben und Ihnen die Verwendung untersagen.

Ist der Name aus der Community heraus entstanden und nur zufällig vom alten Veranstalter gewählt, kann er keine Recht geltend machen und Sie können die Namen auch für die Domain verwenden, ohne eine Abmahnung fürchten zu müssen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2012 02:58:33

Vielen Dank für die Auskunft. Dies hat mich sehr in meinen Ansichten zu diesem Problem bestärkt.

Der Name ist im Jargon der Community ein allgemeiner Begriff (im Plural) und unsere Domain ist mit der korrekten Schreibung identisch.

Ich gehe mittlerweile davon aus, dass die behauptete Marke nicht existiert, da die angebliche Anmeldung mehr als 3 Monate zurück liegt und in der Datenbank des DPMG nichts gelistet wird.

Leider ist eine gütliche Einigung nicht zu erzielen. Wir möchten den Namen jedoch nicht verlieren.

Ich stelle mir nun (und das ist hoffentlich innerhalb der Nachfrage noch möglich) die Frage, ob wir
- Die öffentliche Behauptung der Inhaberschaft einer Marke, die uns die Verwendung verbietet, (kostenpflichtig) auf Unterlassung abmahnen können.
- Die Androhung einer kostenpflichtigen Abmahnung unter falscher Behauptung einer Markeneintragung geeignet ist einen Tatbestand der Nötigung gem. $240 StGB zu begründen.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.01.2012 09:02:33

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:

Da Sie selbst (noch) kein Markenrecht an dem Namen haben, kann die Behauptung des alten Veranstalters nicht abgemahnt werden.

Soweit aus seinen Behauptungen aber verunglimpfender Inhalt erwächst, kann hier Unterlassung gefordert werden.

Die Androhung einer unberechtigten Abmahnung kann hingegen einen Straftatbestand erfüllen und kann einen negativen Feststellungsanspruch zur Folge haben.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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Namensstreit um einen Veranstaltungsnamen | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2012-01-26
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